21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil26.04.2016

Für Anerkennung einer Kniege­lenks­ar­throse als Berufskrankheit muss Kniegelenks­erskrankung primärer Grund für Gonarthrose seinEntfernung des Meniskus stellt gesicherte Konkur­ren­z­ursache für Entwicklung einer Gonarthrose dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Feststellung einer Kniege­lenks­ar­throse als Berufskrankheit eine primäre Gonarthrose und das Fehlen maßgeblicher Konkur­ren­z­ur­sachen voraussetzt.

Der 1955 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war von 1991 bis 1994 und erneut von 2000 bis zu einem Arbeitsunfall im März 2011 als Gerüstbauer, Gipser, Stuckateur und Bauhelfer beschäftigt. Anfang des Jahres 2014 begehrte er von der beklagten Berufsgenossenschaft die Feststellung und Entschädigung einer Kniegelenksarthrose rechts als Berufskrankheit. Hierzu trug er vor, dass er bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Belastungen durch Arbeiten im Knien, Hocken und Kriechen ausgesetzt gewesen sei. Bereits 1992 musste dem Kläger wegen eines Innen­me­nis­kus­risses, eines Knorpelschadens und einer medialen Gonarthrose der Innenmeniskus rechts vollständig entfernt werden. Bei der damaligen Aufnah­me­un­ter­suchung klagte er über bereits seit der Kindheit bestehende Schmerzen am rechten Kniegelenk. Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Feststellung einer Gonarthrose setzt primäre Kniege­lenk­ser­krankung voraus

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe konnte offenbleiben, ob der Kläger die sogenannten arbeits­tech­nischen Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit erfüllte. Denn der geltend gemachte Anspruch scheitere aus medizinischen Gründen. Die Feststellung einer Gonarthrose setze nämlich eine primäre Kniege­lenk­ser­krankung voraus. Der Kläger leide indes an einer sekundär, nämlich aufgrund der Entfernung des Innenmeniskus entstandenen Veränderung des rechten Kniegelenks. Die Entfernung des Meniskus stelle nach medizinisch-wissen­schaft­licher Lehrmeinung eine gesicherte Konkur­ren­z­ursache für die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Bei diesem konkurrierenden Faktor scheide auch bei gegebenen beruflichen Voraussetzungen mangels gesicherter Erkenntnisse für ein multiplikatives Zusammenwirken in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose eine Anerkennung als Berufskrankheit aus.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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