22.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil22.05.2015

Einseitige Kniege­lenks­arthose kann Berufskrankheit seinAusgeprägte Knie­gelenks­erkrankung eines Gas- und Wasser­in­sta­l­lateur kann auf arbeitsbedingte einseitige Belastung zurückgeführt werden

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass bei einem Handwerker, der jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet hat, eine einseitige Kniege­lenks­arthose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufs­krankheiten­verordnung anerkannt und entschädigt werden kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Gas- und Wasser­in­sta­l­lateur aus Werne mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Minde­stein­wir­kungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet. Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Kniege­lenks­ar­throse ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Berufs­ge­nos­sen­schaft dazu, die Kniege­lenks­ar­throse rechts als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniege­lenk­ser­krankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der alters­vor­aus­eilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung. Der Berufskrankheit typischen Körper­ver­än­derung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.

Übergewicht steht Anerkennung einer Berufskrankheit nicht entgegen

Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der Anerkennung einer Berufskrankheit nicht entgegen, weil die arbeits­tech­nischen Voraussetzungen der Berufskrankheit und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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