21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.11.2014

Sozia­l­hil­fe­träger muss Mehrkosten für Schüler­be­för­derung eines behinderten Kindes zu Privatschule nicht übernehmenBeschulung an Privatschule anstelle einer zugewiesenen staatlichen Förderschule ein­gliederungs­hilfe­rechtlich nicht erforderlich

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein am Down-Syndrom leidendes Kind keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten für die Schüler­be­för­derung zum Besuch einer anderen als der vom Schulamt zugewiesenen Schule durch Sozia­l­hil­fe­träger hat.

Im zugrunde liegenden Verfahren wies das Staatliche Schulamt den seit Geburt an einem Down-Syndrom leidenden Kläger zur Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht einer staatlichen Förderschule in Wohnortnähe zu. Seine Eltern wünschten jedoch die inklusive Beschulung an einer außerhalb des örtlichen Zustän­dig­keits­be­reichs des beklagten Sozia­l­hil­fe­trägers liegenden Privatschule auf der Grundlage der Waldorf-Pädagogik.

Anspruch auf sonder­päd­ago­gisches Förderangebot ist durch Zuweisung an staatliche Schule erfüllt

Die Klage auf Übernahme der durch das örtliche Sport-und Schulamt nicht gedeckten Kosten der Schülerbeförderung aus Mitteln der Einglie­de­rungshilfe nach dem SGB XII blieb vor dem Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos. Der Kläger gehöre zwar zu dem grundsätzlich anspruchs­be­rech­tigten Personenkreis der Einglie­de­rungshilfe. Diese Hilfe umfasse auch Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die Beschulung des Klägers an der Privatschule anstelle der zugewiesenen staatlichen Förderschule sei einglie­de­rungs­hil­fe­rechtlich jedoch nicht erforderlich. Denn sein Anspruch auf ein sonder­päd­ago­gisches Förderangebot sei durch die Zuweisung an die staatliche Schule erfüllt.

Eltern müssen Beschulung an gewünschter Privatschule gegebenenfalls selbst tragen

Medizinische Gründe für die Beschulung an der Privatschule lägen nicht vor. Der Besuch der staatlichen Schule sei dem Kläger auch zuzumuten. Allein der Umstand, dass an dieser Schule bei Beginn seiner Schulpflicht eine inklusive Beschulung nicht möglich gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wolle der Kläger das Bildungsangebot einer anderen als der ihm zugewiesenen Schule nutzen, sei es ihm bzw. seinen Eltern zuzumuten, auch die finanziellen Folgen dieser Entscheidung zu tragen. Aus dem grundrechtlich geschützten Elternrecht wie auch der ebenfalls grund­ge­setz­lichen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung und zum Schutz des Privat­schul­wesens resultiere kein unmittelbarer oder mittelbarer Leistungs­an­spruch von Eltern und Schülern auf Übernahme oder Erstattung zusätzlicher Kosten für die Schüler­be­för­derung.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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