18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil22.11.2010

Hessisches LSG: Schulgeld für Besuch einer Privatschule wird nicht erstattetSonder­päd­ago­gische Förderbedarf eines behinderten Kindes kann ebenso durch staatliche Schule erbracht werden

Behinderte Kinder haben Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe. Kann allerdings der besondere sonder­päd­ago­gische Bedarf in einer staatlichen Förderschule gleichermaßen erbracht werden, so muss der Landes­wohl­fahrts­verband das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule nicht übernehmen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall geht es dabei um einen nunmehr 13-jährigen Jungen, der seit seiner Geburt behindert ist und seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie in Gießen lebt. Er leidet an Epilepsie und Minderwuchs, ist in seiner Entwicklung verzögert und geistig behindert. Ab dem 4. Lebensjahr besuchte er ein Montessori-Kinderhaus. Im Jahre 2005 stellte das staatliche Schulamt einen sonder­päd­ago­gischen Förderbedarf fest und wies den Jungen einer staatlichen Förderschule zu. Die Pflegeltern entschieden sich hingegen für den Besuch einer Privatschule, die nach den Grundsätzen der anthro­po­so­phischen Heilpädagogik und der Waldorf­päd­agogik unterrichtet. Das Schulgeld hier für beträgt monatlich 303 Euro.

Landes­wohl­fahrts­verband lehnte die Kostenübernahme ab

Der Landes­wohl­fahrts­verband lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der sonder­päd­ago­gische Förderbedarf auch in einer staatlichen Schule gedeckt werden könne, die kein Schulgeld verlange.

Keine Schul­gel­d­übernahme im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts sowie der Vorinstanz gaben dem Landes­wohl­fahrts­verband Recht. Das staatliche Schulamt habe zwar den Besuch der Privatschule gestattet. Zugewiesen habe es das behinderte Kind jedoch an eine staatliche Schule. Da diese für den speziellen Förderbedarf gleichermaßen geeignet sei, sei das Schulgeld nicht zu übernehmen. Der Wunsch der Pflegeeltern, ihr Pflegekind nach den Waldorf­grund­sätzen unterrichten und erziehen zu lassen, sei zwar nachvollziehbar, aber sozia­l­hil­fe­rechtlich nicht geschützt. Außer­ge­wöhnliche und gewichtige persönliche Gründe für den Besuch der Privatschule – wie z.B. eine langjährige Erziehung unter Waldorf­grund­sätzen oder der Besuch der Schule seitens der Geschwis­ter­kinder - lägen nicht vor. Auch werde das Elternrecht durch die ablehnende Entscheidung nicht verletzt, da dieses zwar die freie Schulwahl gewähre, nicht jedoch einen Anspruch auf Schul­gel­d­übernahme.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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