15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss15.03.2013

Volljähriger Heimbewohner hat keinen Anspruch auf monatlich 130 Euro aus Mitteln der Sozialhilfe zur Deckung des notwendigen Lebens­un­terhaltsRegel­be­da­rfsstufe vom Gesetzgeber nicht verfas­sungs­widrig zu niedrig festgesetzt

Ein Hilfeempfänger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim untergebracht ist, hat gegen den Sozia­l­hil­fe­träger keinen Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Barbetrages von 130 Euro zur Deckung seines "weiteren notwendigen Lebens­un­terhalts". Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Hilfeempfänger Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen den Sozialhilfeträger, von dem er Gewährung eines monatlichen Barbetrages in Höhe von130 Euro zur Deckung seines „weiteren notwendigen Lebens­un­terhalts“ verlangte. Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist vollstationär in einem Heim untergebracht.

Hilfeempfänger hat für Deckung des "weiteren persönlichen Lebens­un­terhalts" Anspruch auf 27 % der Regel­be­da­rfsstufe 1

Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte den Antrag ab und verneint einen Anspruch auf Gewährung des genannten monatlichen Barbetrages. Vielmehr belaufe sich dieser Betrag gemäß dem Geset­zes­wortlaut auf eine Höhe von mindestens 27 % der Regel­be­da­rfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin auf 100,98 Euro, so das Gericht. Die Regel­be­da­rfsstufe 1 habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 nicht verfas­sungs­widrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundes­so­zi­al­gericht bereits in zwei Urteilen vom 12. Juli 2012 bestätigt habe.

Bedarf wird teilweise bereits durch Pflegeheim gedeckt

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär und dauerhaft in Pflege­ein­rich­tungen untergebrachten Hilfeempfängern nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die Pflege­ein­richtung selbst gedeckt würden.

Berufen auf Urteil des BVerfG für Anspruch auf 130 Euro für Asylbewerber zur Deckung persönlicher Bedürfnisse nicht möglich

Aus der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG) vom 18. Juli 2012, derzufolge Personen, die der Regel­be­da­rfsstufe 1 zuzuordnen seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 Euro hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Denn er gehöre nicht zu dem anspruchs­be­rech­tigten Personenkreis des AsylbLG. Er habe zudem weder vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht habe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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