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Sozialgericht Karlsruhe Urteil21.05.2013

Kein Taschengeld aus Sozia­l­hil­fe­mitteln während der Unter­su­chungshaft ohne vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im BundesgebietGewöhnlicher Aufenthaltsort gilt als Voraussetzung für Taschen­geldan­spruch aus Sozia­l­hil­fe­mitteln

Es besteht kein Taschen­geldan­spruch aus Sozia­l­hil­fe­mitteln während einer Unter­su­chungshaft, ohne dass der Ort, in dem sich die Person zu dem Zeitpunkt aufhält, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Ukraine geborene, staatenlose und zuletzt in Lettland wohnhaft gewesene Kläger reiste in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2011 in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte in der Absicht, unter Aufbau eines Netzes von "Finanzagenten" die Daten fremder Bankkonten auszuspähen und sich dadurch Zugriff auf diese Konten zu verschaffen. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Oktober 2011 erbeuteten der Kläger und seine Mittäter auf diese Weise rund 100.000 Euro. Die letzten drei Tage vor seiner Festnahme wohnte er in einem Hotel im örtlichen Zustän­dig­keits­bereich des beklagten Sozia­l­hil­fe­trägers. Seinen Antrag, ihm aus Sozia­l­hil­fe­mitteln für die Dauer der Untersuchungshaft ein monatliches Taschengeld zu gewähren, lehnte der Sozia­l­hil­fe­träger mit der Begründung ab, dass der Kläger in seinem Zustän­dig­keits­bereich keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

Kläger allein zum Zweck der Begehung von Straftaten eingereist

Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte diese Auffassung. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, d.h. zukunftsoffen, verweile, um hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Dafür sei entscheidend, ob sich die Lebens­ver­hältnisse des Betroffenen an dem betreffenden Ort in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht verfestigten und sich dieser dort zu etablieren vermöge. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn er sei allein zum Zweck der Begehung von Straftaten und der dafür aus seiner Sicht erforderlichen Vorbe­rei­tungs­hand­lungen in das Bundesgebiet eingereist.

Aufenthaltsort war nicht Lebens­mit­telpunkt des Klägers

Ungeachtet dessen, dass ein Hotelaufenthalt regelmäßig nur besuchsweise erfolge, habe der Kläger diesen Ort auch nicht als seinen Lebens­mit­telpunkt, sondern allein als Ausgangsbasis für die Begehung von Straftaten und Vorbe­rei­tungs­hand­lungen angesehen. Dieser von ihm beabsichtigte strafbewehrte Zweck habe von vornherein einer Verfestigung des Aufenthalts in familiärer, sozialer und/oder beruflicher Hinsicht entgegen gestanden. Zudem habe der Kläger im Zustän­dig­keits­bereich der Beklagten über keine persönlichen Bindungen verfügt mit Ausnahme des nicht entschei­dungs­re­le­vanten Umstands, dass er dort einen seiner Komplizen kennengelernt habe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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