24.10.2024
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Dokument-Nr. 2695

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Beschluss14.06.2006Sozialgericht Frankfurt am MainS 55 SO 173/06 ER
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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss14.06.2006

Hilfe zum Lebensunterhalt bei Unterbringung in PsychiatrieKeine Ablehnung bei Zuständigkeit eines anderen Leistungs­trägers der nicht zahlt

Der Antragsteller war im Zuge eines Strafverfahrens in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden und beantragte bei der Stadt Hanau Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese lehnte ab, da die Sicherstellung des Lebens­un­terhalts allein Aufgabe der stationären Einrichtung sei.

Dies, so entschied das Sozialgericht Frankfurt in einem Eilverfahren, könne aber nur gelten, wenn die Klinik auch tatsächlich ein „Taschengeld“ zahle. Nur dann sei der Antragsteller in der Lage, besondere persönliche Bedürfnisse selbst abzudecken. Eine Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt könne jedenfalls nicht damit begründet werden, es sei ein anderer Leistungsträger zuständig. Stünden dem Betroffenen – möglicherweise zu Unrecht - keine finanziellen Mittel zur Verfügung, müsse die Sozialhilfe eingreifen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 28.06.2006

der Leitsatz

SGB XII § 35

1. Die Sicherstellung des Lebens­un­ter­haltes ist auch bei einer längerfristigen stationären Unterbringung Aufgabe der Sozialhilfe, wenn jedenfalls - möglicherweise zu Unrecht - keine finanziellen Mittel durch die Einrichtung selbst (persönliches Taschengeld) zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht mit der Zuständigkeit eines anderen Leistungs­trägers begründet werden, wenn dieser tatsächlich keine Zahlungen erbringt.

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