18.10.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil24.07.2014

Erbschaft für Nacht­club­tänzerin ausgegeben - Hartz IV-Empfänger muss Arbeits­lo­sengeld II nicht zurückzahlenSG Heilbronn hebt unklaren Bescheid des Jobcenters auf

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Hartz IV- Bezieher, der eine Erbschaft unter anderem für Nacht­club­tänzerinnen ausgegeben hat, das im Anschluss erhaltene Arbeits­lo­sengeld II nicht zurückzahlen muss. Das Gericht hob einen nicht hinreichend bestimmten und wider­sprüch­lichen Bescheid des Jobcenters auf.

Der 1955 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (so genanntes "Hartz IV"), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 2009 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlass­be­dingten Ausgaben) gut 16.000 Euro und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nacht­club­tänzerin zuwendete und für das "Knüpfen von Beziehungen" ausgab. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose Kläger erneut SGB II - Leistungen, welche ihm das Heilbronner Jobcenter fortlaufend bewilligte. Im Oktober 2011 erließ das Jobcenter folgenden Bescheid:

"Sie haben nach den vorliegenden Unterlagen Ihr Einkommen oder Vermögen vermindert. Aus den vorliegenden Unterlagen ist kein wichtiger Grund für Ihr Verhalten erkennbar. [...] Sie haben grob fahrlässig gehandelt. Sie sind deshalb zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. [...] Da der Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen Sie jedoch künftig nach dem SGB II bzw. SGB XII abhängig machen würde, ist von der Rückzahlung [...] abzusehen. Ich weise Sie daraufhin, dass der Verzicht auf die Rückzahlung unverzüglich widerrufen wird, sobald sich Ihre finanziellen Voraussetzungen [...] ändern."

Bescheid des Jobcenters nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das Sozialgericht Heilbronn hat den Bescheid aufgehoben. Er sei nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich, weil auch nach mehrmaligem Lesen nicht verständlich sei, was das Jobcenter habe entscheiden wollen. So solle der Kläger einerseits "zum Ersatz verpflichtet" werden, andererseits werde aber von der Rückzahlung "abgesehen" bzw. hierauf "verzichtet". Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nacht­club­tän­ze­rinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Kläger stehe ein Vermö­gens­frei­betrag von knapp 9.000 Euro zu (so genanntes "Schonvermögen"). Diesen Betrag hätte der Kläger sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können. Ein Ausgeben dieses Betrages könne daher nicht sozialwidrig sein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in den 9 Monaten vom Erhalt der Erbschaft bis zum erneuten Bezug von "Hartz IV" mindestens notwendige Ausgaben in Höhe von 8.000 Euro hatte (monatlich rund 400 Euro Miete, knapp 140 Euro Kranken­ver­si­che­rungs­beitrag und 359 Euro sonstige Lebens­hal­tungs­kosten bei Ansatz des seinerzeitigen Regelsatzes).

Hinweis zur Rechtslage:

§ 12 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB II] - zu berück­sich­ti­gendes Vermögen:

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermö­gens­ge­gen­stände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfs­ge­mein­schaft lebende volljährige Person [...], mindestens aber jeweils 3.100 Euro [...], 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden Leistungs­be­rech­tigten.

§ 34 SGB II - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfs­ge­mein­schaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflege­ver­si­cherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. [...]

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. [...] § 33 Zehntes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB X] - Bestimmtheit und Form des Verwal­tungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (...)

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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