21.11.2024
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Dokument-Nr. 8600

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Sozialgericht Dortmund Beschluss25.09.2009

Hartz IV: Große Erbschaft führt zum Verlust von Arbeits­lo­sengeld IIIm Testament gestellte Bedingungen sind sittenwidrig

Verfügt ein Erblasser zu Gunsten eines "Hartz IV"- Leistungs­be­ziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürf­tig­keits­ab­hängige Sozia­l­leis­tungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grund­si­che­rungs­behörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 52-jähriger Langzeit­a­r­beitsloser aus Dortmund von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000,- Euro gemacht. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testa­ments­voll­strecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitglied­s­chaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwen­dungs­ansprüche nach dem Sozial­ge­setzbuch führe.

Kein weiteres Anrecht auf Unterstützung mittels Arbeits­lo­sengeld II

Das JobCenter/Arbeits­ge­mein­schaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II (Alg II) ein. Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfe­be­dürf­tigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehm­lich­keiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behin­der­ten­tes­ta­mentes benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Quelle: ra-online, SG Dortmund

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