15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Heilbronn Urteil23.07.2014

Auch Nutzung einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle auf dem Arbeitsweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungVersi­che­rungs­nehmer muss für Unfall­versicherungs­schutz nicht grundsätzlich die schnellste Fortbe­we­gungsart für den Arbeitsweg wählen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Unfall, der sich auf einem längeren Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegender Bushaltestelle ereignet hat, als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, obwohl es eine Haltestelle gibt, die deutlich näher am Wohnort liegt.

Der in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Februar 2013 zu Fuß zu der mehr als einen Kilometer entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290 m vom Wohnort entfernt.

Versicherter darf sich Fortbe­we­gungs­mittel frei aussuchen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Berufs­ge­nos­sen­schaft dazu verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamt­weg­strecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbe­we­gungs­mittel frei aussuchen; auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbe­we­gungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfall­ver­sichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 8 Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB VII]:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen. [...]

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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