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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid25.02.2010

Kein Versi­che­rungs­schutz bei Unterbrechung des Arbeitswegs für PrivatgesprächGesetzliche Unfall­ver­si­cherung besteht ausschließlich für Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges

Die Unterbrechung des Arbeitswegs für eine nicht nur ganz kurzfristige private Unterhaltung stellt keinen Arbeitsunfall dar. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der 27 jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im August 2008 aufgrund eines Fehlers beim Rückwärtsfahren durch einen Lkw zwischen Lkw und Firmengebäude eingequetscht. Er erlitt ein Polytrauma mit Thoraxtrauma. Zum Zeitpunkt des Unfal­le­r­eig­nisses hatte der Kläger den Weg hin zu seinem Arbeitgeber unterbrochen, die öffentliche Straße verlassen und auf dem Firmengelände M. angelehnt an ein Gebäude gestanden, wo er sich mit einem früheren Arbeitskollegen über einem Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhielt. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege.

Ausnahmen bestehen nur für private Verrichtung, die sich „ganz nebenher“ erledigen lassen

Das Sozialgericht hat die gegen den Ableh­nungs­be­scheid gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft habe es zu Recht abgelehnt, das tragische Unfallereignis als versicherten Arbeits­we­ge­unfall anzuerkennen und daraus Leistungen zu erbringen. Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sei allein das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Eine Unterbrechung des Weges führe nur dann ausnahmsweise nicht zur Unterbrechung des Versi­che­rungs­schutzes, wenn sie ganz geringfügig sei, d. h., wenn sich die private Verrichtung - wie etwa das Einwerfen eines Briefes - „ganz nebenher“ erledigen lasse. Der Kläger aber habe sich von dem Arbeitsweg - auf einer öffentlichen Straße - entfernt, zu privaten Zwecken ein Firmengelände betreten und sich dort zum Unfallzeitpunkt über einen Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhalten. Dem entsprechend sei er während dieser Zeit auch nicht gesetzlich unfall­ver­sichert gewesen, so dass er auch keine Leistungen von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung verlangen könne.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlruhe

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