18.01.2025
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18.01.2025  
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.05.2008

Kein Versi­che­rungs­schutz auf Umwegen - auch nicht beim TankenPersönlicher Lebensbereich ist nicht mitversichert

Erleidet eine Versicherte früh morgens beim Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall, so muss die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht für die Folgen aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Die 26-jährige Klägerin aus dem Landkreis Limburg-Weilburg verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt. Vielmehr war sie bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet habe.

Gericht: Umwege sind nur in Ausnahmefällen versichert

Die Darmstädter Richter bestätigten diese Auffassung und hoben das anders lautende Urteil der ersten Instanz auf. Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Längere Wege seien jedoch vom Versi­che­rungs­schutz nur erfasst, wenn für diese objektiv nachvoll­ziehbare betrie­bs­be­zogene Gegebenheiten sprechen. Hiervon sei auszugehen, wenn eine verkehrs­technisch schlechte Strecke umgangen oder eine weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt werde. Solche Gründe konnten die Richter für den erheblichen Umweg der verunglückten Produk­ti­o­ns­helferin nicht erkennen. Auch den Einwand der Geschädigten, sie habe zunächst noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versi­che­rungs­schutz bestehe nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des LSG Hessen vom 30.07.2008

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