23.11.2024
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Dokument-Nr. 21396

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Sozialgericht Gießen Urteil08.07.2015

Auskünfte der Agentur für Arbeit müssen richtig und unmiss­ver­ständlich seinUnklare Angaben gehen zu Lasten der Arbeitsagentur

Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeits­lo­sengeld zu stellen ist, muss die Antwort klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die 35-jährige Klägerin aus der Wetterau am 1. Dezember 2010 einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld erworben. Sie war dann längere Zeit im außer­eu­ro­pä­ischen Ausland beschäftigt und kehrte am 5. Dezember 2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 8. Dezember 2014 Arbeits­lo­sengeld zu beantragen.

Auskunft der Arbeitsagentur über Ablauf der Meldefrist missver­ständlich

Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 1. Dezember 2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die vier Jahresfrist nach § 161 Absatz 2 Sozial­ge­setzbuch 3.Buch (SGB III) versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeits­los­meldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei "bis spätestens 31. Dezember 2014".

Ungenauigkeit geht zu Lasten der Arbeitsagentur

Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass eine Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau sei, diese Ungenauigkeit gehe aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Eine Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne.

Das Gericht hat deshalb die Agentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Arbeits­lo­sengeld ab dem 8. Dezember 2014 zu zahlen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 161 SGB III Erlöschen des Anspruchs

Erläuterungen

(2) Der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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