21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 9483

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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil13.11.2009

Renten­ver­si­cherter hat Anspruch auf Kostenübernahme für spezielles Hörgerät bei lautem ArbeitsplatzKosten­über­nah­mean­spruch besteht nicht nur ausschließlich bei Berufen die besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellen

Ein Renten­ver­si­cherter hat nicht nur dann einen Anspruch auf ein spezielles Hörgerät, wenn der Beruf besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellt, wie etwa bei einem Musiker, sondern auch dann, wenn sich erhöhte Anforderungen an das Hören aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsplatzes ergeben, etwa aufgrund von Lärm. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der heute 51-jährige Kläger bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die Übernahme der Kosten für eine spezielle Hörge­rä­te­ver­sorgung. Der Kläger leidet an einer hochgradigen Innen­ohr­schwer­hö­rigkeit. Er ist als Indus­trie­elek­troniker bei einer Reifenfirma beschäftigt und ist dort für die Überwachung des Produk­ti­o­ns­pro­zesses in einer stark lärmbelasteten Werkhalle zuständig. Bei Fehlfunktionen der Maschinen muss er telefonisch Kontakt mit anderen Mitarbeitern aufnehmen.

Beruf eines Elektronikers setzt kein besonderes Hörvermögen voraus – Renten­ver­si­cherung lehnt Kostenübernahme ab

Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Für die Hörge­rä­te­ver­sorgung sei in der Regel die Kranken­ver­si­cherung zuständig. Die Beklagte dagegen sei nur ausnahmsweise zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn besondere Hörgeräte ausschließlich für die Berufsausübung benötigt werden. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn die Berufstätigkeit an sich, wie etwa bei einem Musiker, ein spezielles Hören erfordere. Der Beruf eines Elektronikers setze aber kein besonderes Hörvermögen voraus.

Anspruch auf spezielles Hörgerät besteht auch bei besonderen Anforderungen an das Hörvermögen durch Arbeits­platz­be­din­gungen

Das Sozialgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht gegeben. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein spezielles Hörgerät sei nicht auf den von der Beklagten genannten Fall beschränkt. Vielmehr bestehe der Anspruch auch, wenn aufgrund der Arbeits­platz­um­gebung ein besonderes Hörvermögen notwendig sei. Das Gericht habe sich davon überzeugt, dass dies bei dem Kläger der Fall sei. Dieser könne seine Berufstätigkeit, die insbesondere auch in der telefonischen Kommunikation bei Störfallen bestehe, aufgrund der hohen Lärmbelastung am Arbeitsplatz nicht bzw. nur erschwert ausüben. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Beklagte zu.

Sozialgericht erweitert durch Urteil Kreis der Anspruchs­be­rech­tigten

Mit diesem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt wird der Kreis der Anspruchs­be­rech­tigten im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung erweitert. So hatte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in einem Urteil vom 31.1.2006 (Az. L 2 R 268/05) den Anspruch auf Versicherte begrenzt, deren Berufstätigkeit von vornherein ein besonderes Hörvermögen voraussetzt, wie die Tätigkeit eines Musikers.

Quelle: ra-online, SG Frankfurt

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