18.10.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil19.05.2009

Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse für das Einsetzen von multifokalen LinsenVersicherter muss sich vor Thera­pie­ent­scheidung um Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemühen

Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für die ihm operativ eingesetzten so genannten multifokalen Linsen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Eine Erstattung in Höhe der Kosten, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wären, kann ebenfalls nicht verlangt werden. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sich im Rahmen einer so genannten Katarakt-Operation anstelle der medizinisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intra­o­ku­la­r­linsen in beide Augen multifokale Intra­o­ku­la­r­linsen implantieren lassen. Für diese ärztliche Selbst­zah­ler­leistung bezahlte sie insgesamt rund 4350,- Euro. Die beklagte Kranken­ver­si­cherung lehnte die im Nachhinein beantragte Kostenübernahme ab.

Versicherte muss vor Leistungs-Inanspruchnahme Kontakt mit Krankenkasse aufnehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe und es sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung handele. Ein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch bestehe nur, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt habe und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen habe. Es müsse also ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und dem eingeschlagenen Beschaffungsweg bestehen, d. h. der Versicherte müsse vor jeder Thera­pie­ent­scheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein.

Versicherter hat grundsätzlich nur Sachleis­tungs­an­spruch

Auch soweit die Klägerin lediglich Koste­n­er­stattung in der Höhe begehrt, in welcher der Beklagten Kosten für den Einsatz monofokaler Linsen entstanden wären, bestehe kein Anspruch. Der Kläger habe grundsätzlich nur einen Sachleis­tungs­an­spruch. Denn das Leistungssystem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung könne seine Aufgabe nur erfüllen, wenn die Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die Krankenkasse bei der Erbringung von Leistungen bediene, von den Versicherten auch genügend in Anspruch genommen werden.

Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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