21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil07.09.2009

Anspruch auf Erwer­bs­min­de­rungsrente besteht auch bei nur kurzer Arbeitsphase nach Wieder­ein­glie­derungWer tatsächlich arbeitet, ist auch als arbeitsfähig einzustufen

Ein Schwer­be­hin­derter, der nach einem Hirninfarkt lange Zeit krank war und anschließend mit einer Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, hat auch dann einen Rentenanspruch, wenn er nach der Wieder­ein­glie­derung lediglich etwa sieben Wochen voll gearbeitet hat. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall war der schwer­be­hin­derter Kläger aus Krefeld, aufgrund eines Hirninfarkt eineinhalb Jahre krank. Anschließend kehrte er mittels einer Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme ins Erwerbsleben zurück. Er arbeitete jedoch nur etwa sieben Wochen bevor eine auf anderen medizinischen Gründen beruhende Erwer­b­s­un­fä­higkeit eintrat.

Durch Hirninfarkt eingetretene Erwer­b­s­un­fä­higkeit war aufgehoben

Das Gericht sah die renten­recht­lichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versi­che­rungsfalls mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leistungsfall, also die dauernde Erwer­b­s­un­fä­higkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell ausgestatteten Heima­r­beitsplatz als Vollzeit­tä­tigkeit ausgeübt. Die entge­gen­stehende Auffassung der Beklagten, dass die Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme letztlich erfolglos gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe – und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit – zeige, dass die zwischen­zeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwer­b­s­un­fä­higkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts sei davon auszugehen, dass derjenige, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei.

Sozialgericht sieht Diskriminierung behinderter Beschäftigter

Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge für die Tätigkeit des Klägers entgegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehandelt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar. Urteil vom 07.09.2009 - Az.: S 52 (10) R 191/07 - rechtskräftig

Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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