Oberlandesgericht Köln Urteil10.01.2014
Keine Arbeitsunfähigkeit bei Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell"Arbeitsunfähigkeit lag mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht mehr vor
Die Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem so genannten "Hamburger Modell" stellt keine Zeit der Arbeitsunfähigkeit dar mit der Folge, dass Anspruch auf Krankentagegeld während dieser Zeit nicht besteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Angestellter bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Er war aufgrund eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben und später nach dem "Hamburger Modell" wieder stufenweise in das Berufsleben eingegliedert worden. Der Versicherte hatte von der Versicherungsgesellschaft Krankentagegeld verlangt.
Möglichkeit der zumindest teilweisen Verrichtung der Arbeit nach dem "Hamburger Modell" wurde ärztlich festgestellt
Das Landgericht Köln sprach dem Verbraucher Krankentagegeld bis zum Zeitpunkt der Wiedereingliederungsmaßnahme zu. Der Versicherte wollte ebenfalls für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Zahlung erreichen. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Auffassung nicht und erklärte, dass mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe, da der Angestellte seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder (zumindest teilweise) ausgeübt habe und somit kein Anspruch auf Zahlung bestünde. Es handele sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch. Vielmehr habe vor Beginn des "Hamburger Modells" ein Arzt festgestellt, dass er seine bisherige Tätigkeit zumindest teilweise verrichten könne. Der Umstand, dass der Versicherte während der Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld statt Arbeitsentgelt erhalten habe, stünde dem nicht entgegen. Die Zahlung des Krankentagegelds durch die Versicherung sei nämlich nicht an den Verlust des Arbeitseinkommens gekoppelt, sondern daran, dass der Versicherte seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausübe. Dies sei jedoch nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online