18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil10.01.2014

Keine Arbeits­un­fä­higkeit bei Wieder­ein­glie­derung nach dem "Hamburger Modell"Arbeits­un­fä­higkeit lag mit Beginn der Wieder­ein­gliederungs­maßnahme nicht mehr vor

Die Wieder­ein­glie­derung in das Berufsleben nach dem so genannten "Hamburger Modell" stellt keine Zeit der Arbeits­un­fä­higkeit dar mit der Folge, dass Anspruch auf Krankentagegeld während dieser Zeit nicht besteht. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Angestellter bei einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung abgeschlossen. Er war aufgrund eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krank­ge­schrieben und später nach dem "Hamburger Modell" wieder stufenweise in das Berufsleben eingegliedert worden. Der Versicherte hatte von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft Krankentagegeld verlangt.

Möglichkeit der zumindest teilweisen Verrichtung der Arbeit nach dem "Hamburger Modell" wurde ärztlich festgestellt

Das Landgericht Köln sprach dem Verbraucher Krankentagegeld bis zum Zeitpunkt der Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme zu. Der Versicherte wollte ebenfalls für die Zeit der Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme eine Zahlung erreichen. Das Oberlan­des­gericht Köln teilte diese Auffassung nicht und erklärte, dass mit Beginn der Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe, da der Angestellte seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder (zumindest teilweise) ausgeübt habe und somit kein Anspruch auf Zahlung bestünde. Es handele sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch. Vielmehr habe vor Beginn des "Hamburger Modells" ein Arzt festgestellt, dass er seine bisherige Tätigkeit zumindest teilweise verrichten könne. Der Umstand, dass der Versicherte während der Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme Krankengeld statt Arbeitsentgelt erhalten habe, stünde dem nicht entgegen. Die Zahlung des Kranken­ta­gegelds durch die Versicherung sei nämlich nicht an den Verlust des Arbeits­ein­kommens gekoppelt, sondern daran, dass der Versicherte seine Arbeit­s­tä­tigkeit nicht mehr ausübe. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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