18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil13.06.2006

Stufenweise Wieder­ein­glie­derung in den Job nicht uneingeschränkt durchführbarSchwer­be­hin­derter Kellner muss nicht rehabilitiert werden

Nach dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er auf Grund einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeits­un­fähiger Arbeitnehmer trotz Erkrankung oft in der Lage ist, unter erleichterten Arbeits­be­din­gungen tätig zu sein und ihm durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr in den Beruf erleichtert wird.

Krankenkassen und sonstige Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger fördern deshalb unter anderem im Interesse des Betroffenen die sog. stufenweise Wieder­ein­glie­derung (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX).

Im Fall der stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeits­rechtlich bedarf die Wieder­ein­glie­derung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung. Im Schwer­be­hin­der­tenrecht ist ein solcher Beschäf­ti­gungs­an­spruch bereits gesetzlich begründet (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Die Wieder­ein­glie­derung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Die hierüber zu erstellende Bescheinigung muss den Wieder­ein­glie­de­rungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeits­fä­higkeit enthalten.

An einem solchen aussa­ge­kräftigen Wieder­ein­glie­de­rungsplan fehlte es in dem vom Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschiedenen Rechtsstreit über die stufenweise Wieder­ein­glie­derung eines Schwer­be­hin­derten, der seit mehr als zwanzig Jahren im Restaurant der Beklagten als Chef de Rang tätig war und nach längerer Arbeits­un­fä­higkeit (seit Juli 2002) und einer Anfang 2003 abgebrochenen Wieder­ein­glie­derung im Dezember 2003 erneut seine stufenweise Beschäftigung verlangt hatte. Der Senat hat deshalb die klageabweisende Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts bestätigt.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 2005 - 12 Sa 566/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/06 des BAG vom 13.06.2006

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