21.11.2024
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Dokument-Nr. 27422

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2019

BAG zum Schadens­ersatz­anspruch schwer­be­hin­derter Beschäftigter wegen Ablehnung einer stufenweisen Wieder­ein­glie­derungKein Anspruch auf Ersatz für entgangene Vergütung bei begründeten Zweifeln an Geeignetheit des Wieder­eingliederungs­plans

Der Arbeitgeber kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wieder­ein­glie­derung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wieder­eingliederungs­plans beschäftigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn aufgrund der Beurteilung eines Betriebsarztes die begründete Befürchtung besteht, dass der Gesund­heits­zustand der/des Beschäftigten eine Beschäftigung entsprechend des Wieder­eingliederungs­plans nicht zulassen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der schwer­be­hinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. September 2015 fand eine betrie­b­s­ärztliche Untersuchung des Klägers statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeits­fä­higkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wieder­ein­glie­de­rungsplans seines behandelnden Arztes vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die stufenweise Wieder­ein­glie­derung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wieder­ein­glie­de­rungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wieder­her­stellung der vollen Arbeits­fä­higkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wieder­ein­glie­de­rungsplan am 5. November 2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätig­keits­bereich wegen der in der betrie­b­s­ärzt­lichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wieder­ein­glie­de­rungsplan, der eine Wieder­ein­glie­derung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter - nun positiver - Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wieder­ein­glie­derung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeits­fä­higkeit wieder.

Kläger fordert Ersatz für entgangene Vergütung

Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wieder­ein­glie­de­rungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat.

BAG: Stadt durfte Zustimmung zum Wieder­ein­glie­de­rungsplan verweigern

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landes­a­r­beits­gericht gab der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen statt. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wieder­ein­glie­de­rungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wieder­ein­glie­derung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wieder­ein­glie­de­rungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wieder­ein­glie­de­rungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesund­heits­zustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wieder­ein­glie­de­rungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wieder­ein­glie­de­rungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.

§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF

Die schwer­be­hin­derten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter­ent­wickeln können [...]"

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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