21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil10.05.2016

Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten durch Jobcenter nur bei Versetzungs­gefährdungJobcenter lehnt zu Recht Kostenübernahme für 116 Nachhil­fe­stunden ab

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Mutter einer Schülerin der neunten Jahrgangsstufe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Nachhil­fe­stunden durch das Jobcenter hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls beantragte im Frühjahr 2012 für ihre damals 15-jährige Tochter Koste­n­er­stattung für Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Die Leistungen der Tochter waren vom ersten Halbjahr 2011/2012 zum zweiten Halbjahr im Fach Englisch von gut auf ausreichend und im Fach Mathematik von befriedigend auf ausreichend abgesunken. Im Juli 2013 erlangte die Schülerin die Facho­ber­schulreife. In der Zeit von Juni 2012 bis April 2013 erhielt sie insgesamt 116 Unter­richts­s­tunden Nachhilfe; die Klägerin bezahlte dafür insgesamt 2.033 Euro. Im März 2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab.

Versetzung wäre ohne Nachhilfe nicht gefährdet gewesen

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nach § 28 SGB II werde eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung dann berücksichtigt, wenn diese geeignet und erforderlich sei, um die nach den schul­recht­lichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei die Versetzung. Die Versetzung der Schülerin von der Klasse 9 in die Klasse 10 sei nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei nach den schul­recht­lichen Vorschriften in NRW jedoch Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Nach Aussage der zeugen­schaftlich vernommenen Nachhil­fe­lehrerin sei das Ziel der Nachhilfe nicht die bloße Versetzung, sondern vielmehr die Erlangung einer möglichst guten mittleren Reife gewesen. Im Übrigen wäre selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt. Auch hinsichtlich des Erreichens eines Schul­ab­schlusses sei das wesentliche Lernziel die Erreichung eines solchen, der eine weitere Ausbildung ermögliche. Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schul­ar­t­emp­fehlung stellten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar.

Auch Haupt­schul­ab­schluss nach Klasse 10 stellt nach Schulgesetz NRW Schulabschluss dar

Vorliegend sei der Maßstab für die Erfor­der­lichkeit der Nachhilfe in Klasse 10 das Erreichen des Haupt­schul­ab­schlusses. Der Haupt­schul­ab­schluss nach Klasse 10 stelle nach dem Schulgesetz NRW einen Schulabschluss dar, der die Eingehung von Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nissen ermögliche. Zwar verbesserten sich die Zugangschancen durch einen Schulabschluss wie mittlere Reife oder allgemeine Hochschulreife; darauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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