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Dokument-Nr. 17898

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Sozialgericht Dresden Beschluss21.02.2014

Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe rechtswidrigVorzeitiger Rentenbezug könnte mit lebenslangem Bezug von Sozialhilfe verbunden sein

Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf jedenfalls dann nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröf­fent­lichten Beschluss vom 21.02.2014 entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte das Jobcenter Dresden die "Hartz IV" beziehende 64-jährige Antragstellerin auf, bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Zumutbarer gekürzter Rentenbezug kann nur in Kenntnis der wirtschaft­lichen Verhältnisse nach Rentenbezug beurteilt werden

Das Sozialgericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente kann das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermes­sens­ausübung eine umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaft­lichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

§ 5 Absatz 3 SGB II

Stellen Leistungs­be­rechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfah­rens­fristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

§ 12 a SGB II

Leistungs­be­rechtigte sind verpflichtet, Sozia­l­leis­tungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfe­be­dürf­tigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungs­be­rechtigte nicht verpflichtet, 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfe­be­dürf­tigkeit aller Mitglieder der Bedarfs­ge­mein­schaft für einen zusam­men­hän­genden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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