18.01.2025
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Sozialgericht Dortmund Beschluss09.09.2014

Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungs­verwaltungs­aktLeistungs­emp­fänger ist zur Beendigung der Hilfe­be­dürf­tigkeit auch zur Annahme von Tätigkeiten verpflichtet, die nicht eigenen Qualifikation oder Vorstellungen entsprechen

Der Eingliederungs­verwaltungs­akt eines Jobcenters ist gegenüber dem Lang­zeit­arbeits­losen sofort vollziehbar, auch wenn dieser Klage bei dem Sozialgericht erhebt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines 50-jährigen arbeitslosen Dekorateurs, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Eingliederungs­verwaltungs­akt des örtlichen Jobcenters anzuordnen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines ehrenamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss. Als er sich daraufhin weigerte, die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinbarung durch einen einseitigen Einglie­de­rungs­ver­wal­tungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer - Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte.

Bloße Verpflichtung bestimmten Einglie­de­rungs­be­mü­hungen begründet keine Erfor­der­lichkeit beschleunigter gerichtlicher Klärung im Eilverfahren

Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Anfech­tungsklage ab. Die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Einglie­de­rungs­be­mü­hungen begründe nicht die Erfor­der­lichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren. Die eigentliche Beein­träch­tigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Einglie­de­rungs­ver­wal­tungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Einglie­de­rungs­ver­wal­tungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätig­keits­be­reichen zugesagt habe.

Verpflichtung zu sechs Bewerbungen auf sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse pro Monat nicht unrealistisch

Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfe­be­dürf­tigkeit auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprächen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumut­ba­r­keits­re­gelung. Soweit der Einglie­de­rungs­ver­wal­tungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorgabe.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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