18.10.2024
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Dokument-Nr. 8495

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Bundessozialgericht Urteil22.09.2009

Hartz IV: Kein Anspruch auf Abschluss einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barungAnspruch auf persönlichen Ansprechpartner bei Arbeitsagentur besteht ebenfalls nicht

Ein Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung mit dem Grund­si­che­rungs­träger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeits­ge­mein­schaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung durch einen Verwaltungsakt.

Einglie­de­rungs­ver­ein­barung kann auch durch Verwaltungsakt erfolgen

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung sein können, durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts handelt es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfah­rens­vor­schrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grund­si­che­rungs­träger – Arbeitsagentur und kommunaler Träger – steuern soll. Der Grund­si­che­rungs­träger trifft daher eine nicht justiziable Oppor­tu­ni­täts­ent­scheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Einglie­de­rungs­leistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.

Persönlicher Ansprechpartner nicht erforderlich

Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprech­partners im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung handelt es sich insoweit um eine an den Grund­si­che­rungs­träger adressierte verfah­rens­leitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Einglie­de­rungs­leis­tungen wird dadurch nicht berührt.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 15 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 SGB II

(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Einglie­de­rungs­ver­ein­barung). Die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung soll insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,

3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozia­l­leis­tungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

… Kommt eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

§ 14 Satz 2 SGB II

… Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen und die mit ihm in einer Bedarfs­ge­mein­schaft Lebenden benennen. …

Quelle: ra-online, BSG

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