Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger – Arbeitsagentur und kommunaler Träger – steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.
Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB II besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt.
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
… Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
… Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. …
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, BSG