18.10.2024
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Dokument-Nr. 3104

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss05.09.2006

Hartz IV: Änderungs­wünsche an der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung müssen berücksichtigt werdenLeistungs­kürzung aufgrund Weigerung nicht gerechtfertigt

Formulieren Hartz IV-Empfänger Änderungs­wünsche an ihrer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung, so kann dies nicht als Verweigerung gewertet werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen und zu akzeptieren. Entsprechend dürfen auch nicht automatisch Leistungs­kür­zungen eintreten. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten,

  - welche Leistungen der Arbeitslose zur Wieder­ein­glie­derung ins Arbeitsleben erhält und

  - welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.

Im vorliegenden Fall hatte eine Journalistin, die in der Nähe von Darmstadt lebt, eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung erhalten, die sie verpflichtete, alle 14 Tage bei der Arbeitsagentur vorzusprechen und mindestens 156 Bewerbungen im Jahr abzusenden. Dies hielt sie für unangemessen und legte daher den "Gegenentwurf einer ausgewogenen Einglie­de­rungs­ver­ein­barung" vor. Daraufhin wurde ihr Arbeits­lo­sengeld II um 30 % gekürzt, weil sie sich weigere, die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu unterzeichnen.

Die Darmstädter Richter gaben jetzt der Arbeitslosen, die sich in einem Eilverfahren gegen die Leistungs­kürzung gewandt hatte, recht. Die von der Journalistin vorgebrachten Änderungs­wünsche seien nicht einer Weigerung, die Vereinbarung abzuschließen, gleichzusetzen. Im übrigen seien die von ihr formulierten "Gegenvorschläge" nicht völlig aus der Luft gegriffen und z.T. sogar von der Arbeitsagentur berücksichtigt worden. So seien ihre Pflichten, was die Häufigkeit der Vorsprache betreffe, in ihrem Sinne reduziert worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/06 des LSG Hessen vom 26.09.2006

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