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Sozialgericht Hamburg Gerichtsbescheid04.11.2010

Hartz IV: Sexvorlieben gehören nicht in die Bewer­bungs­un­terlagenJobcenter darf Unterlassen der Angaben verlangen

Fügt ein Empfänger von ALG II (Hartz IV) seinen Bewerbungen eine Mottoliste bei, in denen er seine Sexvorlieben schildert, so kann das Jobcenter im Rahmen der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung das Unterlassen dieser Angaben verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fügte ein Empfänger von ALG II seinen Bewerbungen stets eine Mottoliste bei, in denen er unter anderem Angaben über seine Sexvorlieben machte. Das Jobcenter war der Meinung, dass der Leistungs­emp­fänger dadurch eine Einstellung verhindere. Es verpflichtete daher den Leistungs­emp­fänger dazu, sich zukünftig ohne die Mottoliste zu bewerben. Diese Pflicht wurde in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) aufgenommen. Damit war der Arbeitssuchende nicht einverstanden. Daraufhin wurde die EGV durch ein Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt ersetzt. Gegen diesen Verwaltungsakt erhob der Leistungs­emp­fänger nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Ersetzung der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung war rechtmäßig

Das Sozialgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Jobcenters. Die EGV habe durch einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II ersetzt werden können. Die Aufnahme der Verpflichtung sei rechtmäßig gewesen. Es sei keine unzumutbare Anforderung an den Leistungs­emp­fänger gestellt worden. Die Beifügung einer Mottoliste in den Bewer­bungs­un­terlagen sei nicht erforderlich gewesen, damit sich der Arbeitssuchende erfolgreich bewerben könne.

Quelle: Sozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb).

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