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18.01.2025  
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Sozialgericht Dortmund Beschluss05.02.2018

Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht auch für Taxifahrer im "Mietmodell"Fahrer abhängig beschäftigt und daher sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Mieten Taxifahrer von einer Taxizentrale gegen ein kilome­ter­ab­hängiges Entgelt die Fahrzeuge und werden sie ansonsten wie festangestellte Fahrer bei der Auftragsvergabe und -abwicklung eingesetzt, hat die Taxizentrale für sie auf Grund einer abhängigen Beschäftigung Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zu entrichten. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Westfalen von der Taxizentrale Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 381.000 Euro nebst Säumnis­zu­schlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben. Das Sozialgericht lehnte den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.

SG: Keine unter­schiedliche Behandlung zu festan­ge­stellten Mitarbeitern ersichtlich

Die DRV gehe zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden "Mietmodell" abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien und damit der Versi­che­rungs­pflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung unterlägen. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz noch über ein eigenes Taxi verfügten. Die Fahrer stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festan­ge­stellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unter­schiedliche Behandlung von festan­ge­stellten und im sog. Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden.

Kein eigenes Unter­neh­mer­risiko für "Mietfahrer"

Die "Mietfahrer" trügen kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilome­ter­ab­hängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unter­neh­me­rische Risiko der Nicht­i­n­an­spruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirt­schaft­licher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben. Ein echtes Unter­neh­mer­risiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen.

Umsatzabhängige Entlohnung kein maßgebliches unter­neh­me­risches Risiko

Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Status­be­ur­teilung maßgebliches unter­neh­me­risches Risiko dar.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ ra-online

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