Dokument-Nr. 7561
Permalink https://urteile.news/
Bayerisches Landessozialgericht Urteil11.12.2008
Selbstständige, die jahrelang Sozialbeiträge gezahlt haben, können nur bei klaren Beweisen für die Selbstständigkeit die Sozialverhältnisse rückabwickelnLandessozialgericht Bayern zur Rückabwicklung von jahrelang korrekt praktizierten Beschäftigungen
Jahrelang korrekt praktizierte Beschäftigungen können nicht ohne Weiteres rückabgewickelt werden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden und bestätigte damit das Sozialgericht Landshut.
Der Kläger hatte seit 1989 in der Schreinerei seines Vaters gelernt und es bis zum Meister gebracht. Der Betrieb wurde 2004 in eine Holz-Glas-Technik GmbH umgewandelt und der Sohn als Geschäftsführer bestellt. Nun machte er geltend, die neuen Freiheiten habe er schon zuvor genossen. Er sei also schon immer Unternehmer und nicht Arbeitnehmer gewesen, so dass auch Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht abgeführt worden seinen.
Im zweiten Fall trug ein Küchenchef vor, er sei als Angestellter seiner Frau geführt worden, tatsächlich aber Mitbetreiber der Gaststätte gewesen.
Das Sozialgericht Landshut hatte jeweils in Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse entschieden, dass eine abhängige und damit beitragspflichtige Beschäftigung vorgelegen hatte.
Klare Beweise müssen für eine Rückabwicklung vorliegen
Dies bestätige vor Kurzem das Bayerische Landessozialgericht. Der zuständige Senat beschloss, dass klare Beweise vorliegen müssen, um Sozialversicherungsverhältnisse rück abzuwickeln. Diese sollen grundsätzlich nicht im Nachhinein verändert werden, vor allem dann nicht, wenn die Beschäftigungen von allen Beteiligten gebilligt und diese auch steuerlich als Arbeitsverhältnisse behandelt wurden. Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf einen Rechtssatz des Bundessozialgerichts.
Auswirkung der Entscheidungen
Die beschriebenen Fälle stehen beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen nachträglich verschiedene Anzeichen einer möglichen Selbstständigkeit zusammengetragen wurden, um die Sozialbehörden von dieser zu überzeugen. Wer aber kein Unternehmerrisiko trägt und mit fremden Betriebsmitteln wie z.B. Werkzeugen arbeitet, wessen Verantwortung nicht über den eigenen Arbeitsbereich hinausgeht, ist beitragspflichtig beschäftigt. Daran ändert es nichts, dass einzelne Indizien wie freiere Arbeitszeiten für eine gewisse Selbständigkeit sprechen. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn Versicherungsverhältnisse nachträglich geändert werden sollen, also geltend gemacht wird, die Behörden hätten vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge rechtswidrig entgegengenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7561
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.