21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil02.04.2009

SG Dortmund zur Opferent­schä­digung nach Rangelei zwischen Betrunkenen mit tödlichem AusgangSofern keine für das Alkoholmilieu typische Tat vorliegt, ist Opferent­schä­digung rechtmäßig

Eskaliert eine verbale und körperliche Ausein­an­der­setzung unter Betrunkenen, kann Anspruch auf staatliche Opferent­schä­digung bestehen, soweit es sich nicht um ein für das Alkoho­li­ker­milieu typisches Tatgeschehen handelt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Geklagt hatten die Eltern eines jungen Mannes, der bei einer Geburts­tagsfeier an einer Tisch­ten­nis­platte in der Parkanlage "An den Ruhrwiesen" in Schwerte durch Messerstiche getötet wurde.

Das Sozialgericht verurteilte den Landschafts­verband Westfalen-Lippe (LWL), den Eltern im Rahmen der Opferentschädigung Bestattungsgeld zu gewähren. Entgegen der Auffassung des LWL sei eine Gewal­top­fe­rent­schä­digung weder wegen einer Mitverursachung des Opfers noch wegen Unbilligkeit ausgeschlossen.

Alkoholisierung hatte zufolge, dass Gefährlichkeit der Situation nicht richtig eingeschätzt wurde

Das Sozialgericht Dortmund führt in seiner Entscheidung aus, die Verur­sa­chungs­beiträge von Opfer und Täter seien in ihrer straf­recht­lichen Einordnung sehr ungleich­ge­wichtig gewesen. Während das Opfer Beleidigungen, Bedrohungen und eine einfache Körper­ver­letzung begangen habe, stehe diesen Vergehen auf der Seite des Schädigers ein Totschlag gegenüber. Dementsprechend sei der Schädiger durch das Landgericht Hagen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Das Opfer habe sich auch nicht leichtfertig selbst gefährdet. Auf Grund der Alkoholisierung habe es an der Einsichts­fä­higkeit in die Gefährlichkeit der Situation gefehlt. Das Opfer habe nicht damit rechnen müssen, dass der Schädiger ein Messer ziehen würde.

Rangelei zwischen Betrunkenen ist nicht nur milieutypisch

Schließlich sei es nicht aus anderen Gründen unbillig, Entschädigung zu gewähren. Unbilligkeit komme in Betracht, wenn das Opfer einem sozialwidrigen, mit speziellen Gefahren verbundenen Kreis von Alkohol- und Drogen­kon­su­menten angehöre und die Tat aus diesem Milieu entstanden sei. Bei der Geburts­tagsrunde an der Tisch­ten­nis­platte könne nicht festgestellt werden, dass es sich um ein solches verfestigtes Milieu gehandelt habe. Für die Annahme der Unbilligkeit fehle es auch an der Milieutypik der Schädigung. Dass eine Rangelei zwischen Betrunkenen eskaliere und ein böses Ende nehme, sei nicht ohne weiteres milieutypisch, sondern milieu­über­greifend überall zu beobachten und zu befürchten, wo Alkohol in hinreichenden Mengen konsumiert werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.05.2009

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