21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.02.2012

Keine Opferent­schä­digung für schwere Kopfver­let­zungen bei SchlägereiOpferent­schä­di­gungs­gesetz schließt Entschä­di­gungs­leis­tungen bei leichtfertig und grob fahrlässig herbeigeführten Schlägereien aus

Wer sich nachts vor einer Diskothek mit einem aggressiven Unbekannten auf eine Schlägerei einlässt, hat keinen Anspruch auf Leistungen des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes wegen der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Der 1977 geborene Kläger aus Duisburg hatte im Januar 2010 nachts vor einer Diskothek in Duisburg eine Schlägerei mit einem amerikanischen Soldaten begonnen, dem Zeugen eine Statur "wie Mike Tyson" bescheinigt hatten. Schon zuvor war es in der Diskothek zu Rangeleien mit dem äußerst aggressiven Täter gekommen. Dieser entpuppte sich zudem als geübter Kampfsportler. Es schlug den Kläger nach Ausbruch der Schlägerei schnell bewusstlos und versetzte ihm schließlich nach einer kurzen Pause Serien von Fußtritten gegen den Kopf, um ihn zu töten. Der Täter floh in die USA, ein Mittäter wurde wegen gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger erlitt u.a. einen Schädelbruch und überlebte die schwere Attacke nur knapp. Er leidet heute noch unter Gedächtnis- und Sprachstörungen sowie Angstattacken.

Kläger hielt brutale Tritte nach seiner Bewusst­lo­sigkeit für nicht vorhersehbar

Der Kläger hatte gegenüber der Entschä­di­gungs­behörde und dem Sozialgericht argumentiert, die brutalen Tritte nach seiner Bewusst­lo­sigkeit seien nicht vorhersehbar und seinem Verhalten nicht mehr zuzurechnen gewesen. Die Unterbrechung des Geschehens vor der Serie von Tritten habe zu einer Zäsur geführt. Danach sei die Situation rechtlich neu zu werten.

Schlägerei bildet Musterbeispiel einer gefährlichen Situation mit nicht vorhersehbarem Ausgang

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen ist dieser Ansicht ebenso wenig gefolgt wie vor ihm die Entschä­di­gungs­behörde und das Sozialgericht Duisburg. Eine Schlägerei bilde das Musterbeispiel einer gefährlichen Situation, deren Ausgang nicht vorhersehbar sei. Der Kläger habe daher auch mit schweren Verletzungen rechnen müssen. Wer eine Schlägerei beginnt, gefährde sich leichtfertig selbst und handele grob fahrlässig, so das Landes­so­zi­al­gericht. In einem solchen Fall schließe das Opferent­schä­di­gungs­gesetz Entschä­di­gungs­leis­tungen aus.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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