21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil08.11.2007

Gewal­top­fe­rent­schä­digung für die Folgen der Tätlichkeit eines vierjährigen Kindes möglich

Hat jemand infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, so kommen Leistungen des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes (OEG) in Betracht. Auch ein 4 1/2-jähriges Kind kann Täter eines solchen Angriffs sein, wenn es mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt hat. Dafür genügt es, dass es eine körperliche Beein­träch­tigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen oder doch eine solche Beein­träch­tigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht anknüpfend an bereits vorliegende Rechtsprechung in zwei Verfahren entschieden, die OEG-Ansprüche (Beschä­dig­tenrente wegen eines "Schockschadens" und Bestattungsgeld) der Eltern eines Kindes betreffen, das am 19. Februar 1997 im Alter von 5 1/2 Jahren durch den Sturz in einen Hochwasser führenden Fluss zu Tode gekommen ist. Nach einem von den Eltern geltend gemachten, von dem vorin­sta­nz­lichen Landes­so­zi­al­gericht nicht näher aufgeklärten Gesche­hens­ablauf hat möglicherweise ein 4 1/2 jähriger Spielkamerad den Sohn der Kläger ins Wasser geschubst.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat beide Streitsachen an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Dieses Gericht hat den Begriff des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht zutreffend erkannt. Er setzt insbesondere nicht die Fähigkeit zur moralischen Bewertung der eigenen Tat und zur Kontrolle der eigenen Impulse voraus. Zwar wird ein freund­schaft­liches Rangeln oder Kräftemessen unter Kindern als sozial adäquates Verhalten davon nicht erfasst, dies gilt jedoch z.B. nicht für Tätlichkeiten, die mit erheblichem Kraftaufwand erfolgen. Dementsprechend reichen die Tatsa­chen­fest­stel­lungen der Vorinstanz für eine abschließende Beurteilung nicht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des BSG vom 08.11.2007

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