21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil20.06.2017

Rückwirkende Gewährung von Kosten der Unterkunft ausgeschlossenRücknahme und Nachzahlung von Sozia­l­leis­tungen ist längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr möglich

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Rücknahme und Nachzahlung von Sozia­l­leis­tungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier bzw. im Grund­sicherungs­recht bis zu einem Jahr vor der Rücknahme möglich ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Überprüfung eines bestands­kräftigen Bescheides aus dem Jahr 2008, mit dem Ziel für Januar 2009 höhere Kosten der Unterkunft zu erhalten. Diesen Antrag hatte das beklagte Jobcenter zuvor abgelehnt und darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen könne. Dabei sei der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Überprü­fungs­antrag gestellt wurde.

Bei Anspruch auf Nachzahlung von Sozia­l­leis­tungen sind Fristen zu beachten

Das Sozialgericht Detmold folgte dieser Ansicht. Eine Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen ist längstens für einen Zeitraum bis zu vier bzw. im Grund­si­che­rungsrecht bis zu einem Jahr vor der Rücknahme möglich. Zwar sei der Überprü­fungs­antrag selber nicht fristgebunden, dies gelte jedoch nicht für den Anspruch auf Nachzahlung von Sozia­l­leis­tungen. Eine isolierte Rücknahme komme nicht infrage, da diese wirkungslos wäre und von der Verwaltung keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden dürfe.

Rückwirkende Gewährung höherer existenz­si­chernder Leistungen verfas­sungs­rechtlich nicht zwingend geboten

Das Gericht hatte auch keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieser zeitlichen Einschränkung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums verlange die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrecht­er­haltung eines menschen­würdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Die rückwirkende Gewährung höherer existenz­si­chernder Leistungen sei verfas­sungs­rechtlich nicht zwingend geboten, da hierdurch lediglich eine nachträgliche Entschädigung, nicht jedoch eine gegenwärtige Existenz­si­cherung erreicht werde. Zudem würden die Grund­si­che­rungs­leis­tungen im Vergleich zu anderen Sozia­l­leis­tungen aus Steuermitteln gewährt. Hier komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestal­tungs­spielraum bei der Ausgestaltung aber auch bei der Einschränkung der Leistungen zu. Der Gesetzgeber habe hiervon Gebrauch gemacht und in seiner Geset­zes­be­gründung ausgeführt, dass die Vierjahresfrist für Leistungen, die als steuer­fi­nan­zierte Leistung der Sicherung des Lebens­un­terhalts dienten und dabei in besonderem Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollten, zu lang sei. Eine kürzere Frist von einem Jahr könne hier nach dem sogenannten Aktua­li­täts­grundsatz als sach- und inter­es­sen­gerecht angesehen werden.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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