18.10.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil08.09.2011

Psychische Folgen einer Hepatitis sind als Berufskrankheit anzuerkennenPsychische Folgen sind als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis anzusehen

Die psychischen Folgen einer ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine 1961 geborene Laboras­sis­tentin im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits Anfang der 80er Jahre eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zugezogen hatte.

Berufs­ge­nos­sen­schaft erklärt nach verschiedenen Untersuchungen die Krankheit der Klägerin für ausgeheilt

Nachdem die Klägerin seit Dezember 1993 wegen der Folgen der Erkrankung eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von 20 % erhalten hatte, vertrat die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft nach verschiedenen Untersuchungen die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung (mit Interferon und Ribavirin) sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen. Die Rente wurde im Juni 2009 entzogen, obgleich die Klägerin darauf hingewiesen hatte, körperlich und seelisch wenig belastbar zu sein und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Inter­es­sen­verlust und depressiver Verstimmung zu leiden.

Beein­träch­ti­gungen sind als Folge der Berufskrankheit einzuordnen

Das Sozialgericht Detmold hat auch diese Beein­träch­ti­gungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet. Selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstö­rungs­prozess der Leberzellen zu stoppen, müssen die psychischen Folgen als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis angesehen werden. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestanden keine Anhaltspunkte. Dies stand für das Gericht nach Einholung von Fachgutachten fest. Dabei kritisierte das Gericht insbesondere: Hätte die Beklagte nicht die rein somatische Betrachtung des Sachverhalts in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krank­heits­verlaufs durch frühzeitige psycho­the­ra­peu­tische Begleitung möglich gewesen.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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