23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil31.10.2011

LSG Rheinland-Pfalz: Infektion der Bandscheibe eines Bestatters ist keine BerufskrankheitAusbruch der Krankheit aufgrund eines Kontaktes zu Leichen mit erhöhter Infek­ti­o­ns­gefahr nicht nachweisbar

Eine Infektion der Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper (Spondy­lo­diszitis) kann nicht allein aufgrund der Tätigkeit eines Bestatters bei diesem als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeit, hatte geltend gemacht, dass der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körper­f­lüs­sig­keiten der Leichen (Blut, Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebe­flüs­sig­keiten) zu einer erhöhten Infek­ti­o­ns­gefahr geführt habe. Dies genüge, um eine Berufkrankheit anzunehmen.

Bestatter gehört nicht zu den im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit aufgeführten Risikopersonen

Dieser Auffassung ist das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz jedoch nicht gefolgt. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der Risikopersonen, die im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit (BK 3101) aufgeführt seien. Da für die Infektion von einer sehr kurzen Ansteckungszeit auszugehen sei, habe das Sozialgericht zuvor zutreffend nur darüber Beweis erhoben, ob im letzten Monat vor Ausbruch der Erkrankung ein Kontakt mit Leichen bestand, die ein erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko aufwiesen. Das war nicht der Fall, so dass eine Berufskrankheit nicht angenommen werden konnte.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12750

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI