Dokument-Nr. 9385
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Sozialgericht Berlin Urteil18.03.2010
SG Berlin: Bei Büro am Potsdamer Platz entscheidet der Haupteingang über Lage des Arbeitsplatzes in Ost- oder West-BerlinStandort entscheidend für Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern liegt, ist die Anschrift, also die Lage des Haupteinganges ausschlaggebend. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
In Berlin fiel die Mauer 1989. Im Sozialrecht gibt es die Grenze zwischen Ost und West immer noch. Am Potsdamer Platz im Herzen Berlins durchschneidet sie inzwischen ganze Bürohäuser, die nach der Wende im einstigen Niemandsland zwischen Ost- und West-Berlin gebaut worden sind. Worauf kommt es an, wenn die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs sozialrechtlich davon abhängt, ob das Büro im Westen oder Osten liegt?
Anschrift des Bürogebäudes ist ausschlaggebend
Das Sozialgericht Berlin entschied hierzu: Ein Beschäftigungsort liegt im Osten, wenn sich dort der Haupteingang befindet. Pech für den Kläger, der deshalb von der Bundesagentur für Arbeit ca. 200 Euro weniger Arbeitslosengeld im Monat bekommt. Das Gericht: Für die örtliche Zuordnung ist die Anschrift des Bürogebäudes ausschlaggebend Dieses Kriterium ermöglicht eine eindeutige und praktikable Zuordnung. Unerheblich ist die Lage des überwiegenden Teils des Bürogebäudes, die mitunter erst nach umständlicher, sachverständiger Vermessung der Arbeitsstelle und Abgleich mit Katasterauszügen ermittelt werden kann. Auch auf den Standort des Schreibtischs innerhalb des Gebäudes kommt es nicht an, da dies zu reinen Zufallsergebnissen führen würde.
Bei zuvor erhaltenem außergewöhnlich hohen Einkommen steht Arbeitslosengeld nicht als Prozentsatz, sondern gesetzlich festgelegter Höchstsatz zu
Vor seiner Entlassung im Frühjahr 2009 erzielte der Kläger als angestellter Geschäftsführer einer Immobilienfirma ein außergewöhnlich hohes Einkommen. Als Arbeitslosengeld stand ihm nicht wie sonst üblich ein gewisser Prozentsatz seines letzten beitragspflichtigen Einkommens zu, sondern (nur) der gesetzlich festgelegte Höchstsatz. Dieser ist im Beitrittsgebiet (Osten) niedriger als im Westen, denn er berechnet sich nach der immer noch unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (für 2009 monatlich 5400,- Euro West und 4550,- Euro Ost – Der Kläger verdiente oberhalb der Grenzen).
Bundesagentur für Arbeit geht von Beschäftigungsort im Osten aus
Das Bürogebäude, also der Beschäftigungsort, in dem der Kläger arbeitete, steht genau auf der alten Grenze zwischen Ost (Stadtteil Mitte) und West (Stadtteil Tiergarten) in der Ebertstraße 2 am Potsdamer Platz (Beisheim-Center). Der Haupteingang in der Ebertstr. 2 liegt im Osten, 3/4 des Grundstücks, der ehemalige Büroraum des Klägers und auch ein Hintereingang liegen im Westen. Die Bundesagentur für Arbeit ging zurecht von einem Beschäftigungsort im Osten aus. Der Kläger meinte, im Westen Berlins gearbeitet zu haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, SG Berlin
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