15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 9385

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Sozialgericht Berlin Urteil18.03.2010

SG Berlin: Bei Büro am Potsdamer Platz entscheidet der Haupteingang über Lage des Arbeitsplatzes in Ost- oder West-BerlinStandort entscheidend für Beitrags­be­mes­sungs­grenzen zur gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäf­ti­gungsort im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern liegt, ist die Anschrift, also die Lage des Haupteinganges ausschlaggebend. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.

In Berlin fiel die Mauer 1989. Im Sozialrecht gibt es die Grenze zwischen Ost und West immer noch. Am Potsdamer Platz im Herzen Berlins durchschneidet sie inzwischen ganze Bürohäuser, die nach der Wende im einstigen Niemandsland zwischen Ost- und West-Berlin gebaut worden sind. Worauf kommt es an, wenn die Höhe des Arbeits­lo­sen­geldan­spruchs sozialrechtlich davon abhängt, ob das Büro im Westen oder Osten liegt?

Anschrift des Bürogebäudes ist ausschlaggebend

Das Sozialgericht Berlin entschied hierzu: Ein Beschäf­ti­gungsort liegt im Osten, wenn sich dort der Haupteingang befindet. Pech für den Kläger, der deshalb von der Bundesagentur für Arbeit ca. 200 Euro weniger Arbeitslosengeld im Monat bekommt. Das Gericht: Für die örtliche Zuordnung ist die Anschrift des Bürogebäudes ausschlaggebend Dieses Kriterium ermöglicht eine eindeutige und praktikable Zuordnung. Unerheblich ist die Lage des überwiegenden Teils des Bürogebäudes, die mitunter erst nach umständlicher, sachver­ständiger Vermessung der Arbeitsstelle und Abgleich mit Katas­ter­auszügen ermittelt werden kann. Auch auf den Standort des Schreibtischs innerhalb des Gebäudes kommt es nicht an, da dies zu reinen Zufall­s­er­geb­nissen führen würde.

Bei zuvor erhaltenem außergewöhnlich hohen Einkommen steht Arbeits­lo­sengeld nicht als Prozentsatz, sondern gesetzlich festgelegter Höchstsatz zu

Vor seiner Entlassung im Frühjahr 2009 erzielte der Kläger als angestellter Geschäftsführer einer Immobilienfirma ein außergewöhnlich hohes Einkommen. Als Arbeits­lo­sengeld stand ihm nicht wie sonst üblich ein gewisser Prozentsatz seines letzten beitrags­pflichtigen Einkommens zu, sondern (nur) der gesetzlich festgelegte Höchstsatz. Dieser ist im Beitrittsgebiet (Osten) niedriger als im Westen, denn er berechnet sich nach der immer noch unterschiedlich hohen Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Renten­ver­si­cherung (für 2009 monatlich 5400,- Euro West und 4550,- Euro Ost – Der Kläger verdiente oberhalb der Grenzen).

Bundesagentur für Arbeit geht von Beschäf­ti­gungsort im Osten aus

Das Bürogebäude, also der Beschäf­ti­gungsort, in dem der Kläger arbeitete, steht genau auf der alten Grenze zwischen Ost (Stadtteil Mitte) und West (Stadtteil Tiergarten) in der Ebertstraße 2 am Potsdamer Platz (Beisheim-Center). Der Haupteingang in der Ebertstr. 2 liegt im Osten, 3/4 des Grundstücks, der ehemalige Büroraum des Klägers und auch ein Hintereingang liegen im Westen. Die Bundesagentur für Arbeit ging zurecht von einem Beschäf­ti­gungsort im Osten aus. Der Kläger meinte, im Westen Berlins gearbeitet zu haben.

Quelle: ra-online, SG Berlin

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