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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil24.05.2025

Behörde kann nach Trunken­heitsfahrt mit erlaubnisfreien Fahrzeug das Fahren mit Fahrrad und E-Scooter untersagenZur Untersagung des Führens fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge im Einzelfall

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat entschieden, dass die Fahrer­laub­nis­behörde im Einzelfall auf Grundlage des § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Untersagung aussprechen kann, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen - dazu zählen etwa Fahrräder und E-Scooter - am Straßenverkehr teilzunehmen.

Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen. Er ist nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Juli 2019 führte er ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa) bei einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration (BAK) von 1,83 Promille, über das er wegen seiner Alkoholisierung die Kontrolle verlor. Daraufhin forderte die Fahrer­laub­nis­behörde ihn auf, seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen ("MPU"). Dem kam der Kläger nicht nach. Infolgedessen untersagte die Behörde ihm das Führen fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

§ 3 FeV nach Ansicht des Klägers zu unbestimmt

Dagegen hat der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte unter anderem geltend gemacht, die Rechtsgrundlage, auf die sich die Untersagung stütze (§ 3 FeV), sei unwirksam. Sie sei zu unbestimmt bzw. unver­hält­nismäßig. Es sei - anders als für Kraftfahrzeuge - nicht klar geregelt, wann einer Person die Eignung fehle, mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Insbesondere sei es unzulässig, das Führen eines Fahrrads ähnlich strengen Vorgaben zu unterwerfen wie das Führen eines Kraftfahrzeugs. Dem ist der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht gefolgt (anderer Auffassung: Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.12.2024 - 16 B 175/23 und Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof, Urteil v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 ).

OVG Saarlouis: § 3 FeV ist hinreichend bestimmt und ermöglicht das Verbot zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen im Einzelfall

Er hat ausgeführt, dass sich § 3 FeV jedenfalls für das streit­ge­gen­ständliche, im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 Promille ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, als hinreichend bestimmte und verhält­nis­mäßige Regelung darstelle. Da der Kläger es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, habe die Fahrer­laub­nis­behörde darauf schließen dürfen, dass ihm die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeugen fehle (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Unter­sa­gungs­ver­fügung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Indivi­du­al­mo­bilität dar. Zudem sei angesichts der geringeren Masse und Höchst­ge­schwin­digkeit erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fahrzeuge eine geringere Gefahrenquelle darstellten als erlaub­nis­pflichtige Kraftfahrzeuge. Die Gefahr, die von ungeeigneten Führern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehe, sei aber erheblich genug, um die dem Kläger gegenüber ergangene Anordnung, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen, zu rechtfertigen (§ 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ). Denn andere Verkehrs­teil­nehmer könnten sich und Dritte erheblich gefährden, wenn sie wegen der unvor­her­sehbaren Fahrweise eines unter erheblichem Alkoholeinfluss fahrenden Mofa- oder Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweich­ma­növern verleitet würden.

Revision möglich

Der unterlegene Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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