12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen einen Radweg auf dem ein Radfahrer fährt.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.12.2024

Radfahren darf nicht verboten werdenKeine Untersagung des Führens von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen nach Alkoholfahrt oder Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrer­laub­nis­be­hörden ihnen das Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwal­tungs­ge­richte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine Möglichkeit für eine Untersagung des Führens von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbe­we­gungs­mög­lichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrer­laub­nisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.

Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberver­wal­tungs­ge­richts sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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