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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil17.04.2023

BayVGH: Fahrerlaubnis­behörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbietenRadfahren nach Alkoholdelikt mit Auto kann nicht verboten werden

Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es den Fahrerlaubnis­behörden nicht, ein Fahrverbot für fahrer­laub­nisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) entschieden.

Die Fahrer­laub­nis­be­hörden können das Führen von Fahrzeugen nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verbieten, wenn sich jemand - insbesondere durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss - als hierzu ungeeignet erweist. Umstritten war dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen untersagt werden kann.

Fahren mit fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen kann nach derzeitiger Rechtslage nicht verboten werden

Diese Frage hat der BayVGH nun geklärt: Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage für ein Verbot, fahrer­laub­nisfreie Fahrzeuge zu führen. Dementsprechend hob der zuständige Senat ein entsprechendes an den Kläger gerichtetes Fahrverbot auf.

Das Recht auf Mobilität ist in Form der allgemeinen Handlungs­freiheit grundrechtlich geschützt

Zur Begründung führte das Gericht an, solche Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungs­freiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lasse weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrer­laub­nis­freier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrer­laub­nis­pflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren oder andere konkre­ti­sierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unter­schied­lichen Gefah­ren­po­tentials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unver­hält­nis­mäßigen Verboten führen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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