21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil11.04.2013

Erfurt: Kita-Satzung ist rechtmäßigStadt greift mit Bezugnahme auf Einkom­men­steu­errecht auf ein hinreichend praktikables und taugliches Verfahren zur Einkunfts- und Vermö­gen­s­er­mittlung zurück

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hat die Normen­kon­trollen gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpfle­gungs­ge­bühren in kommunalen Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und Kinder­ta­gespflege zurückgewiesen. Der von der Stadt gewählte Einkom­mens­begriff, der der sozialen Staffelung der Beiträge zugrunde liegt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, vier Elternpaare, wurden zur Zahlung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen herangezogen. Die Satzung sieht eine nach dem Einkommen und der Zahl der Kinder gestaffelte Heranziehung der Eltern zu so genannten Kita-Beiträgen vor.

Eltern sehen in Regelungen der Satzung Verstoß gegen Abgaben­ge­rech­tigkeit

Die Antragsteller machten zur Begründung ihrer Normen­kon­trol­lanträge im Wesentlichen geltend, dass die Staffelung den finanziellen Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinreichend berücksichtige. Außerdem sei der von der Stadt Erfurt gewählte Einkom­mens­begriff, der an das Einkom­men­steu­er­gesetz anknüpfe, nicht hinreichend transparent und zudem unpraktikabel. Die Regelungen der Satzung verstießen gegen die Abgaben­ge­rech­tigkeit, weil diejenigen Eltern, deren Jahreseinkommen unter 30.000 Euro liege, überhaupt nicht zu Gebühren herangezogen würden. Schließlich bezweifeln die Antragsteller, ob die von der Stadt Erfurt getroffene Regelung die rechtliche Vorgabe, dass die Höchstgebühr jedenfalls nicht die tatsächlichen Kosten der Einrichtung übersteigen dürfe, einhalte.

Von der Stadt gewählter Einkom­mens­begriff ist nicht zu beanstanden

In der Urteils­be­gründung führte das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass der Senat die rechtlichen Bedenken der Eltern gegen die Rechtmäßigkeit der Kita-Satzung nicht teile. Das neue Regelwerk vermeide die der Vorgän­ger­satzung anhaftenden Fehler, die im Jahre 2006 zur deren Aufhebung durch den Senat geführt hätten. Insbesondere sei der von der Stadt gewählte Einkom­mens­begriff, der der sozialen Staffelung der Beiträge zugrunde liege, nicht zu beanstanden. Durch die Bezugnahme auf das Einkom­men­steu­errecht habe die Stadt Erfurt auf ein hinreichend praktikables und taugliches Verfahren zur Ermittlung der Einkünfte und des Vermögens der Eltern zurückgegriffen. Im legitimen Interesse einer Vereinfachung des Verwal­tungs­ver­fahrens dürften Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro vollständig von der Beitragspflicht freigestellt werden. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Stadt selbst in der höchsten Beitragsstufe mehr einnehme, als sie tatsächlich für einen Kita-Platz aufwenden müsse.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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