Dokument-Nr. 15637
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil11.04.2013
Erfurt: Kita-Satzung ist rechtmäßigStadt greift mit Bezugnahme auf Einkommensteuerrecht auf ein hinreichend praktikables und taugliches Verfahren zur Einkunfts- und Vermögensermittlung zurück
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollen gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückgewiesen. Der von der Stadt gewählte Einkommensbegriff, der der sozialen Staffelung der Beiträge zugrunde liegt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, vier Elternpaare, wurden zur Zahlung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen herangezogen. Die Satzung sieht eine nach dem Einkommen und der Zahl der Kinder gestaffelte Heranziehung der Eltern zu so genannten Kita-Beiträgen vor.
Eltern sehen in Regelungen der Satzung Verstoß gegen Abgabengerechtigkeit
Die Antragsteller machten zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge im Wesentlichen geltend, dass die Staffelung den finanziellen Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinreichend berücksichtige. Außerdem sei der von der Stadt Erfurt gewählte Einkommensbegriff, der an das Einkommensteuergesetz anknüpfe, nicht hinreichend transparent und zudem unpraktikabel. Die Regelungen der Satzung verstießen gegen die Abgabengerechtigkeit, weil diejenigen Eltern, deren Jahreseinkommen unter 30.000 Euro liege, überhaupt nicht zu Gebühren herangezogen würden. Schließlich bezweifeln die Antragsteller, ob die von der Stadt Erfurt getroffene Regelung die rechtliche Vorgabe, dass die Höchstgebühr jedenfalls nicht die tatsächlichen Kosten der Einrichtung übersteigen dürfe, einhalte.
Von der Stadt gewählter Einkommensbegriff ist nicht zu beanstanden
In der Urteilsbegründung führte das Thüringer Oberverwaltungsgericht aus, dass der Senat die rechtlichen Bedenken der Eltern gegen die Rechtmäßigkeit der Kita-Satzung nicht teile. Das neue Regelwerk vermeide die der Vorgängersatzung anhaftenden Fehler, die im Jahre 2006 zur deren Aufhebung durch den Senat geführt hätten. Insbesondere sei der von der Stadt gewählte Einkommensbegriff, der der sozialen Staffelung der Beiträge zugrunde liege, nicht zu beanstanden. Durch die Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht habe die Stadt Erfurt auf ein hinreichend praktikables und taugliches Verfahren zur Ermittlung der Einkünfte und des Vermögens der Eltern zurückgegriffen. Im legitimen Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dürften Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro vollständig von der Beitragspflicht freigestellt werden. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Stadt selbst in der höchsten Beitragsstufe mehr einnehme, als sie tatsächlich für einen Kita-Platz aufwenden müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
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