18.01.2025
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Dokument-Nr. 31182

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss14.12.2021

Schleswig-Holstein: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand2G-Regelung geeignete Maßnahme zur Reduktion der Übertra­gungsraten

Mit unanfechtbarem Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht die für den Einzelhandel des Landes geltende 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und deshalb den dagegen gerichteten Eilantrag der Woolworth GmbH für ihre Filialen in Schleswig-Holstein abgelehnt. Mit Blick auf den bestrittenen infek­tio­lo­gischen Nutzen der 2G-Regelung im Einzelhandel verweist der Senat auf Mutationen der Delta-Variante des Coronavirus und auf die als besonders besorg­nis­er­regend eingeordnete Variante „Omikron“.

Diese ließen keinen Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von COVID-19 entge­gen­zu­wirken und das Risiko schwerer Krank­heits­verläufe zu reduzieren. Das Verwenden von FFP2-Schutzmasken und Plexi­glas­scheiben im Kassenbereich seien nicht gleich geeignete Mittel. Derzeit sei eine maximale Reduktion der Übertra­gungsraten notwendig.

Wirtschaft­lichen Folgen deutlich geringer als bei vollständiger Schließung

Allerdings seien die wirtschaft­lichen Folgen für den Einzelhandel deutlich geringer als bei einer vollständigen Schließung, da ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung Schleswig-Holsteins geimpft oder genesen und damit zum Betreten der Geschäfte berechtigt sei. Schließlich habe der Verord­nungsgeber in vertretbarer Weise zwischen verschiedenen Verkaufsstellen des Einzelhandels differenziert. Solche, die überwiegend der Grundversorgung im weiteren Sinne dienen, dürfe er ausnehmen. Hierzu gehörten die Geschäfte der Antragstellerin nicht.

Zutritt nur für Geimpft oder Genesene

§ 8 Abs. 1 der bei Beschluss­fassung geltenden Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung bestimmt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels in geschlossenen Räumen u.a. nur von solchen Personen betreten werden dürfen, die gegen das Coronavirus geimpft oder die genesen sind; eine insoweit gleichlautende Regelung gilt ab dem 15. Dezember 2021.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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