Dokument-Nr. 10647
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil14.10.2010
OVG Sachsen-Anhalt: Apothekenversandhandel darf nicht auf externes Unternehmen übertragen werdenApotheker sind zur persönlichen Leitung der Apotheke verpflichtet
Apotheker dürfen keinen Versandhandel von Medikamenten über ein externes Unternehmen betreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem in Köthen und Halle/ Saale ansässigen Apotheker die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Versandhandelsapotheke entzogen.
Bindung pharmazeutischer Tätigkeit an Verantwortlichkeit des Apothekenleiters soll fachliches Niveau gewährleisten und Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs entgegenwirken
Die von einem in Magdeburg ansässigen Apotheker angefochtene Erlaubnis sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsens-Anhalt rechtswidrig, weil sie mit dem geltenden Apothekenrecht nicht vereinbar sei. Das Apothekengesetz knüpfe die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an eine personengebundene Erlaubnis. Der Apotheker sei zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Durch die Bindung der pharmazeutischen Tätigkeit an die Verantwortlichkeit des besonders ausgebildeten Apothekenleiters solle ein hohes fachliches Niveau gewährleistet und einer Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs entgegengewirkt werden.
Versandhandelsapotheke wird in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr durch Apotheker selbständig und eigenverantwortlich geleitet
Der in Halle/ Saale und Köthen ansässige Apotheker habe nicht nur Marketing und Abrechnung auf ein externes Unternehmen ausgelagert, sondern - bis auf die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel, die Auslösung des Versands der Arzneimittel sowie bei Reklamationen im Rahmen einer Call-Center-Tätigkeit - sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke aus der Hand gegeben und auf dieses Unternehmen übertragen. Bei einer solchen Konstruktion könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Apotheker die Versandhandelsapotheke in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbständig und eigenverantwortlich leite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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