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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil14.10.2010

OVG Sachsen-Anhalt: Apothe­ken­ver­sand­handel darf nicht auf externes Unternehmen übertragen werdenApotheker sind zur persönlichen Leitung der Apotheke verpflichtet

Apotheker dürfen keinen Versandhandel von Medikamenten über ein externes Unternehmen betreiben. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem in Köthen und Halle/ Saale ansässigen Apotheker die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Versand­han­del­s­a­potheke entzogen.

Bindung pharma­zeu­tischer Tätigkeit an Verant­wort­lichkeit des Apothe­ken­leiters soll fachliches Niveau gewährleisten und Kommer­zi­a­li­sierung des Arznei­mit­tel­ver­triebs entgegenwirken

Die von einem in Magdeburg ansässigen Apotheker angefochtene Erlaubnis sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Sachsens-Anhalt rechtswidrig, weil sie mit dem geltenden Apothekenrecht nicht vereinbar sei. Das Apothekengesetz knüpfe die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an eine perso­nen­ge­bundene Erlaubnis. Der Apotheker sei zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Durch die Bindung der pharma­zeu­tischen Tätigkeit an die Verant­wort­lichkeit des besonders ausgebildeten Apothe­ken­leiters solle ein hohes fachliches Niveau gewährleistet und einer Kommerzialisierung des Arznei­mit­tel­ver­triebs entgegengewirkt werden.

Versand­han­del­s­a­potheke wird in rechtlicher und wirtschaft­licher Hinsicht nicht mehr durch Apotheker selbständig und eigen­ver­ant­wortlich geleitet

Der in Halle/ Saale und Köthen ansässige Apotheker habe nicht nur Marketing und Abrechnung auf ein externes Unternehmen ausgelagert, sondern - bis auf die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel, die Auslösung des Versands der Arzneimittel sowie bei Reklamationen im Rahmen einer Call-Center-Tätigkeit - sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke aus der Hand gegeben und auf dieses Unternehmen übertragen. Bei einer solchen Konstruktion könne nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Apotheker die Versand­han­del­s­a­potheke in rechtlicher und wirtschaft­licher Hinsicht selbständig und eigen­ver­ant­wortlich leite.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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