23.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.05.2011

Filialapotheke darf auch durch Gesellschafter einer Apotheken-OHG geleitet werdenFilialleitung durch gesell­schaftlich verbundenen Apotheker kommt zugrunde liegendem Leitbild von eigen­ver­ant­wort­licher und persönlicher Apothe­ken­leitung näher als Leitung durch angestellten Apotheker

Sofern gemäß § 8 Satz 1 ApoG im Falle einer Apotheken-OHG jeder Gesellschafter persönlich eine Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis erhält, ist es mit der in § 2 Abs. 5 ApoG vorgesehenen Trennung zwischen der Leitung der Hauptapotheke durch den Betreiber (also der OHG) und der Leitung der Filialapotheke durch eine zu benennende andere Person vereinbar, wenn einem Gesellschafter die Leitung der Haupt- und einem anderen Gesellschafter die Leitung der Filialapotheke übertragen wird. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls – zwei Brüder, die jeweils als Apotheker und als Inhaber perso­nen­be­zogener Einze­ler­laubnisse in Traunstein zwei Apotheken gemeinsam in der Rechtsform einer OHG betreiben – wandten sich gegen die behörd­li­cherseits bislang vertretene Auffassung, es sei nach dem Apothekenrecht nicht zulässig, einem „Gesellschafter“ die Leitung der Filialapotheke zu übertragen. Der Leiter hat vor Ort die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Apothekengesetz und der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung.

Leitung der Hauptfiliale durch den einen und Leitung der Filialapotheke durch den anderen Gesellschafter zulässig

Nachdem die Kläger bereits in erster Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht München obsiegten, hat in der Berufung auch der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof den beiden Apothekern Recht gegeben. Soweit gem. § 8 Satz 1 ApoG im Falle einer Apotheken-OHG jeder Gesellschafter persönlich eine Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis erhält, sei es mit der in § 2 Abs. 5 ApoG vorgesehenen Trennung zwischen der Leitung der Hauptapotheke durch den Betreiber (also der OHG) und der Leitung der Filialapotheke durch einen zu benennenden anderen vom Wortlaut her vereinbar, wenn einem Gesellschafter die Leitung der Haupt- und einem anderen Gesellschafter die Leitung der Filialapotheke übertragen werde. Insbesondere sei diese Regelung, die von einer Perso­nen­ver­schie­denheit zwischen dem Betreiber und dem Verant­wort­lichen für eine Filialapotheke ausgeht, auf den Betrieb mehrerer Apotheken durch einen Erlaub­nis­inhaber zugeschnitten. Darüber hinaus komme die Filialleitung durch einen gesell­schaftlich verbundenen Apotheker dem nach wie vor dem Apothekenrecht zugrunde liegenden Leitbild von der eigen­ver­ant­wort­lichen und persönlichen Apothe­ken­leitung sogar näher als eine Leitung durch einen angestellten Apotheker. Ein Gesellschafter fühle sich typischerweise nicht nur primär für „seine“ Filialapotheke, sondern auch für das Florieren des Gesamt­un­ter­nehmens verantwortlich.

Gesetz nimmt mögliche Inter­es­sen­kon­flikte zwischen mehreren gesell­schaftlich verbundenen Betreibern grundsätzlich in Kauf

Das von den Klägern verfolgte Leitungskonzept stelle insofern eine wirtschaftlich sinnvolle Arbeitsteilung dar, die auch nicht dem Ziel des Apothe­ken­ge­setzes zur Gewährleistung der Arznei­mit­tel­si­cherheit und der Versor­gungs­si­cherheit abträglich sei. Mögliche Inter­es­sen­kon­flikte zwischen mehreren gesell­schaftlich verbundenen Betreibern einer oder mehrerer Apotheken nehme das Gesetz grundsätzlich in Kauf. Es sei aber nicht ersichtlich, dass derartige Inter­es­sen­kon­flikte vermieden oder abgemildert werden könnten, wenn eine externe Person die Filialapotheke führe. Zudem würde es sich um eine Beschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs­aus­übungs­freiheit handeln, wenn eine gesetzliche Verpflichtung sämtlicher OHG-Gesellschafter zur gemeinsamen persönlichen Leitung der Haupt-Apotheke und zur Anstellung externer Apotheker für die Filialleitung bestünde (berufliche Kapazitäten blieben ungenutzt; unnutze Personalkosten). Rechtfertigende vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls seien insofern nicht ersichtlich.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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