18.10.2024
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Dokument-Nr. 11712

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Urteil26.05.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 21.10 und BVerwG 22.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gera, Urteil12.06.2007, 3 K 34/07 Ge und 3 K 32/07 Ge
  • Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil27.04.2010, 3 KO 783/07 und 3 KO 808/07
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.05.2011

BVerwG: Keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und FilialapothekenWechselseitiger Notdienst dient gleichmäßiger Belastung von Apotheken und Personal sowie der Verteilung der Notdien­sta­po­theken auf gesamtes Gemeindegebiet

Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des Verfahrens BVerwG 3 C 21.10 betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken. Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil. Den Antrag des Klägers, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer seiner Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die Landes­a­po­the­ker­kammer mit der Begründung ab, dass dies die Entwicklung von Schwer­punk­ta­po­theken begünstigen würde. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung für solche Fälle nicht vorgesehen.

Landes­a­po­the­ker­kammer muss wegen Ermessensfehler über Antrag des Apothe­ken­be­sitzers neu entscheiden

Die dagegen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberver­wal­tungs­gericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hat die beklagte Landes­a­po­the­ker­kammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet.

BVerwG: Verlagerung des Notdienstes zurecht abgewiesen

Das ähnlich gelagerte Verfahren BVerwG 3 C 22.10 betrifft Apotheken in Jena. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer hat eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung zu Recht abgelehnt. Danach kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten - also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen - von der Verpflichtung zur Dienst­be­reit­schaft befreien, wenn die Arznei­mit­tel­ver­sorgung der Bevölkerung gesichert bleibt. Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermes­sen­s­ent­scheidung treffen („kann“). Sie hat sich dabei auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienst­be­reit­schaft, durch die die Ermes­sens­ausübung vorstrukturiert worden ist, von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst dient der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdien­sta­po­theken auf das Gemeindegebiet. Zudem entspricht es dem Leitbild der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauer­be­freiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis ist auch im Lichte der Berufs­aus­übungs­freiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden. BVerwG 3 C 21.10 und 22.10 - Urteile vom 26. Mai 2011 Vorinstanzen: BVerwG 3 C 21.10: VG Gera, 3 K 34/07 Ge - Urteil vom 12.06.2007 - OVG Weimar, 3 KO 783/07 - Urteil vom 27.04.2010 - BVerwG 3 C 22.10: VG Gera, 3 K 32/07 Ge - Urteil vom 12.06.2007 - OVG Weimar, 3 KO 808/07 - Urteil vom 27.04.2010 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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