22.11.2024
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Dokument-Nr. 1307

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil25.10.2005

Notdien­st­re­gelung für Apotheken ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen hat eine Klage zweier Apotheker gegen die mit Wirkung ab Oktober 2003 angeordnete Neuregelung der Notdienst­be­reit­schaft für Apotheken im Bereich Ehingen - Erbach - Laupheim abgewiesen.

Die von der Landes­a­po­the­ker­kammer getroffene Auswah­l­ent­scheidung bei der Bildung des Notdienst­bezirks und den damit umfassten 20 Apotheken sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sieht vor, dass in dem Bezirk immer zwei Apotheken gleichzeitig Notdienst haben und so jede der betroffenen Apotheken alle 10 Tage zur Dienst­be­reit­schaft herangezogen wird. Bei der Anordnung der Dienst­be­reit­schaft von Apotheken sei im Spannungsfeld zwischen den Belangen der Dienstbelastung einerseits und der ordnungsgemäßen Arznei­mit­tel­ver­sorgung andererseits die örtliche Situation maßgebend. In dem ländlich strukturierten Notdienstbezirk sei mit der getroffenen Notdien­st­re­gelung diesen Belangen ausreichend Rechnung getragen worden.

Die zuvor geltenden Regelungen sahen eine Angliederung der Erbacher Apotheken an den Bereich Ulm mit einem 40tägigen Notdienst-Turnus sowie stundenweisen Zusatzdiensten vor. Demgegenüber hatten die Laupheimer Apotheken jeweils alle 5 Tage Notdienst, die sogenannten Landapotheken in Schwendi und Schemmerhofen hatten sogar mehr oder weniger Dauer­dienst­be­reit­schaft. Für den Bereich Ehingen galt bereits ein 10-Tage-Turnus. Mit der Neuregelung werde nach Auffassung der Landes­a­po­the­ker­kammer eine gleichmäßige Notdienst­be­lastung der Apotheken mit einem 10-Tage-Turnus im Bereich Ehingen - Erbach - Laupheim erzielt. Das sei auch für die Bevölkerung übersichtlicher als bisher und entspreche im Übrigen dem Landes­durch­schnitt. Die Arznei­mit­tel­ver­sorgung der Bevölkerung werde nachts, an Feiertagen und an Wochenenden teilweise verbessert, weil nun etwa im Erbacher Einzugsgebiet an drei von 10 Tagen eine durchgehend dienstbereite Apotheke vor Ort sei und sonst die Bevölkerung auch ins nahe Ulm ausweichen könne. Das Gericht hielt diese Argumentation im Rahmen des für Ermes­sen­s­ent­schei­dungen eingeschränkten Prüfungs­pro­gramms weder für sachfremd noch unausgewogen. Zwar sei auch die Zusammenlegung der Apotheken im Bereich von Laupheim, Schwendi und Schemmerhofen mit denen von Biberach und Ochsenhausen denkbar, diese Lösung dränge sich jedoch nicht zwingend auf.

Quelle: Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 14.11.2005

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