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Dokument-Nr. 12767

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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2011

Konkur­ren­tenklage gegen Apotheker-Versand­han­del­s­er­laubnis grundsätzlich nur in Ausnahmen zulässigApotheker muss unzumutbarer Wettbe­wer­bs­nachteil durch Versandhandel des Konkurrenten entstehen

Ein Apotheker darf die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln generell nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betrie­bs­er­laubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke. Die gegen die Versand­han­del­s­er­laubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versand­han­del­s­er­laubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.

BVerwG: Über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehender tatsächlicher Nachteil des Apothekers nicht erkennbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision des Beigeladenen stattgegeben und die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts abgeändert. Es hat die Klage - wie bereits das Verwal­tungs­gericht - als unzulässig angesehen. Es kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versand­han­del­s­er­laubnis zur Wehr setzen darf. Das setzt voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbe­wer­bs­nachteile erleidet. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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