Dokument-Nr. 3086
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss18.09.2006
DocMorris Filiale in Saarbrücken bleibt weiterhin geschlossen - Filiale verletzt Recht auf Chancengleichheit im beruflichen WettbewerbApothekengesetz verbietet eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitliche und eine wirtschaftliche Leitung
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat seine zuvor bereits vertretene Rechtsauffassung vom 12. September 2006 bestätigt und einer weiteren Apothekerin aus Saarbrücken, die gegen die Erlaubnis Klage erhoben hat, die der Doc Morris-Kapitalgesellschaft zum Betrieb einer Filialapotheke in Saarbrücken erteilt wurde, vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Zur Begründung hat das Gericht wiederum darauf abgestellt, dass die private Apothekerin, die ihre berufliche Tätigkeit ebenfalls in Saarbrücken und damit im selben Einzugsbereich wie die von Doc Morris betriebene Filialapotheke ausübt, deshalb grundsätzlich geltend machen kann, durch die Betriebserlaubnis für Doc Morris wegen der darin liegenden Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu ihrem Nachteil in ihrem Recht auf Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb verletzt zu sein. Ob sich im Klageverfahren, das heißt im Verfahren zur Hauptsache, eine solche Rechtsverletzung letztlich ergebe, könne derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden. Offen sei insbesondere, ob das im deutschen Apothekenrecht geltende Fremdbesitzverbot (das heißt das Verbot des Betriebs einer Apotheke zum Beispiel durch eine Kapitalgesellschaft) durch den Europäischen Gerichtshof als eine aus Gründen des Gesundheitsschutzes zulässige Beschränkung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit angesehen würde. Eine ausdrückliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der einschlägigen deutschen apothekenrechtlichen Vorschriften mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebe es bisher noch nicht.
Vor dem Hintergrund, dass sich im vorliegenden Eilverfahren keine endgültige Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Betriebserlaubnis treffen lasse, hat das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung auch öffentlicher Interessen vorgenommen. Dabei sei dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Vorschriften des deutschen Apothekengesetzes im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Dem deutschen Apothekenrecht liege das Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“ zugrunde. Nach der Konzeption des Apothekengesetzes solle eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitliche und eine wirtschaftliche Leitung gerade vermieden und auf diese Weise ein sachfremder Einfluss von Kapitalanlegern auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verhindert werden. An dieser Konzeption habe der Bundesgesetzgeber bis zuletzt ausdrücklich festgehalten. An der Einhaltung dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung durch die Behörden bestehe solange ein erhebliches öffentliches Interesse – im Interesse der Volksgesundheit –, bis die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der europäischen Niederlassungsfreiheit im Hauptsacheverfahren geklärt sei. Im Hinblick darauf, dass die Doc Morris-Apotheke bereits infolge der Anordnung des Gerichts in dem Beschluss vom 12.09.2006 geschlossen worden sei, habe es einer derartigen gerichtlichen Anordnung nicht mehr bedurft.
Siehe nachfolgend:
OVG Saarlouis erlaubt Kapitalgesellschaft den Betrieb einer Apotheke
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 19.09.2006
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