15.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil21.07.2006

Inter­ne­ta­potheke darf apothe­ken­pflichtige Medikamente per Versandhandel vertreibenAusnahme sind in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel

Der über das Internet betriebene Versandhandel mit apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sie verschrei­bungs­pflichtig sind. Lediglich das Verbringen von nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an private Endverbraucher nach Deutschland ist rechtswidrig. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Seit Mitte des Jahres 2000 bietet die Beklagte (DocMorris) unter ihrer Internetadresse apothe­ken­pflichtige Humana­rz­nei­mittel für den Endverbraucher in Deutschland an. Dabei wurden neben in Deutschland zugelassenen verschrei­bungs­pflichtigen und nicht-verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln - zumindest zunächst - auch in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel angeboten. Während das Anbieten und der Versand von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln nach Auffassung der 11. Kammer für Handelssachen gegen das Wettbe­wer­bsrecht in Verbindung mit Vorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes verstoße, stehe der Vertrieb von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels grundsätzlich mit der Neuregelung des Arznei­mit­tel­ge­setzes in Einklang.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

"…Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unter­las­sungs­an­spruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG n.F. zu, soweit der Kläger ein Verbot des Versandhandels von apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, erstrebt. Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbe­wer­bs­hand­lungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

…Das Verbringen von im Geltungsbereich des Arznei­mit­tel­ge­setzes nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an den privaten Endverbraucher nach Deutschland läuft den gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG zuwider…."

"..Die Beklagte zu 1) ist (jedoch) ….zum Versand von verschrei­bungs­pflichtigen und nicht­ver­schrei­bungs­pflichtigen apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln berechtigt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (BGBl. 2003 I, S. 2190) eine weitreichende Liberalisierung des Versandhandels von Arzneimitteln vorgenommen. Durch eine Änderung der §§ 43, 73 AMG sollte der Versandhandel und elektronische Handel auch mit apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln mit dem Endverbraucher ermöglicht werden (BT-Drucks. 15/1525, S. 165). Die Ermöglichung des Versandhandels auch mit apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln soll laut Begründung des Gesetzgebers der geänderten Situation im Gesund­heitswesen Rechnung tragen, wonach deutsche Bürgerinnen und Bürger über das Internet sowohl verschrei­bungs­pflichtige als auch nicht­ver­schrei­bungs­pflichtige Arzneimittel aus dem Ausland bestellen (BT-Drucks. 15/1525, S. 165)…"

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des LG Frankfurt am Main vom 25.07.2006

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