21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss25.10.2012

Landes­be­auf­tragter für Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes darf durch Landtag ernannt werdenBegründung eines Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit hierbei nicht verfas­sungs­widrig

Die Wahl um das Amt der Landes­be­auf­tragten für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR darf durch den Landtag erfolgen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt und wies damit die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Mitbewerbers zurück.

In dem zugrunde liegenden Eilrechts­schutz­ver­fahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA vorgesehene Wahl des Landes­be­auf­tragten durch den Landtag sowie die Begründung eines Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA verfas­sungs­widrig sind.*

Begründung eines Zeitbe­am­ten­ver­hält­nisses bei politischer Funktion des Beamten zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt hat diese Frage verneint. Zwar gehöre nach einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts das Lebens­zeit­prinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter zu den hergebrachten Struk­tur­prin­zipien des Berufs­be­am­tentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber zu beachten seien. Ist die Stellung des Beamten - wie hier - durch die politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet, charakterisiert, kann ein Zeitbe­am­ten­ver­hältnis begründet werden, jedenfalls dann, wenn die Berufung durch einen Akt demokratischer Willensbildung erfolgt, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll. Dies ist - so der Senat - nach § 3 AG StUG LSA der Fall: Gerade die gesetzlich normierte Unabhängigkeit des Landes­be­auf­tragten macht deutlich, dass dieser nicht (nur) für einen bloßen Verwal­tungs­vollzug verantwortlich ist, sondern dem Amtsinhaber persönlich eine freie („politische“) Stellung eingeräumt werden soll, deren Korrelat indes die zeitliche Begrenzung des Beamten­ver­hält­nisses darstellt. Dabei sichert die bloß einmalige Wieder­wahl­mög­lichkeit des Amtsinhabers gemäß § 3 Abs. 1 AG StUG LSA zugleich dessen Unabhängigkeit ab.

Maßgebliche Wahlent­scheidung des Landtages für gerichtliche Überprüfung nicht zugänglich

Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung nochmals betont, dass die hier maßgebliche Wahlent­scheidung des Landtages einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewer­tungs­ka­te­gorien bewege und keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsehe. Diese fehlende Prüfbarkeit resultiere aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung der Mandatsträger.

* § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA:

Der Landtag wählt die Landes­be­auf­tragte für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten; die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA:

Die Landes­be­auf­tragte ist Beamtin auf Zeit und wird von der Minis­ter­prä­si­dentin auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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