15.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 10312

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.09.2010

BVerwG: Berufliche Benachteiligung als Folge von Maßnahmen des Staats­si­cher­heits­dienstes gegen DritteBegriff der Verfol­gungs­maßnahme im Sinne des Beruflichen Rehabi­li­tie­rungs­ge­setzes nicht genügend geprüft

Das Verfahren einer Leipziger Psychologin, die in der DDR zersetzten Maßnahmen des Staats­si­cher­heits­dienstes ausgesetzt war, wurde vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Die Klägerin war von 1974 bis Mitte 1981 beim Rat des Stadtbezirks Nord der Stadt Leipzig als Diplom­psy­chologin beschäftigt. Sie gehörte in dieser Zeit verschiedenen oppositionellen Gesprächs­kreisen an, die durch den Staats­i­cher­heits­dienst der DDR beobachtet und "operativ bearbeitet" worden waren. Die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen fanden Mitte 1979 ihr Ende, weil das Ziel als erreicht galt. Die Klägerin beendete zwei Jahre später aus eigener Initiative ihr Arbeits­ver­hältnis bei der Stadt Leipzig und nahm ein Theolo­gie­studium auf. Im Klageverfahren machte sie ohne Erfolg geltend, sie habe sich zur Aufgabe ihres Berufes gezwungen gesehen, weil sie infolge von Maßnahmen gegen Freunde und Bekannte selbst einer Zwangslage ausgesetzt gewesen sei, der sie sich nur durch Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses und einer Flucht "unter das Dach der Kirche" habe entziehen können.

Verwal­tungs­gericht muss erneut Verfol­gungs­maß­nahmen prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen, weil das Gericht den begriff der Verfol­gungs­maßnahme im Sinne des Beruflichen Rehabi­li­tie­rungs­ge­setzes nicht vollständig geprüft hat. Eine berufliche Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn ein gegen Dritte gerichtetes Maßnahmebündel des MfS die Berufsaufgabe eines Unbeteiligten zwar nicht bezweckte, aber doch objektiv geeignet gewesen war, für diesen eine Zwangslage zu schaffen, von der er annehmen durfte, drohender eigener Verfolgung durch Aufgabe des Berufes zuvorkommen zu können. Das Verwal­tungs­gericht wird nun zu prüfen haben, ob sich die Klägerin wegen der gegen Freund und Bekannte gerichteten Maßnahmen in einer solchen Zwangslage sehen konnte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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