23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss24.04.2020

Keine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordnung für Galeria Karstadt KaufhofCorona-Pandemie rechtfertigt Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az. 2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung der Corona-Verordnung zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH wollte in dem Verfahren die vorläufige Außer­voll­zug­setzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.04.2020 erreichen. Dieser Paragraf untersagt die Öffnung von Ladenlokalen jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche. Ausgenommen hiervon sind die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung im Einzelnen aufgelisteten Geschäfte (wie z.B. Lebens­mit­tel­handel, Garten- und Baumärkte, Drogerien u.a.).

Besucherzustrom eine Kaufhauses erhöht Gefahr der Ansteckung deutlich

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verord­nungsgeber die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 qm vorgenommen hat. Großflächige Einzel­han­dels­be­triebe, die aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein breites Warensortiment oft zu günstigen Preisen anbieten und präsentieren könnten, seien als Einkaufsort besonders attraktiv. Ein vergleichsweise deutlich vermehrter Besucherzustrom berge eine erhöhte Anste­ckungs­gefahr mit dem besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Corona-Virus in sich.

OVG verneint Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Nach Auffassung des OVG ist eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung nicht darin zu sehen, dass die in der Ausnah­me­vor­schrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung spezialisierten Einzel­han­dels­ge­schäfte ohne Beschränkung der Verkaufsfläche öffnen dürften, branchen­über­greifende Warenhäuser jedoch nicht. Diese Branchen seien nicht mit Warenhäusern zu vergleichen.

Keine Beanstandung der Verhält­nis­mä­ßigkeit der angegriffenen Regelung

Die angegriffene Regelung sei auch unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der Verkaufsfläche und die dadurch bewirkte Leerung der Innenstädte sei ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die Anste­ckungs­gefahr zu verringern. Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung spreche zudem, dass der Antragsgegner den Geltungs­zeitraum der Verordnung nach gegenwärtigem Stand bis zum Ablauf des 3.5.2020 begrenzt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)

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