21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.04.2020

Corona-Pandemie: Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnenKeine Geltung der Verkaufs­flächen­begrenzung auf 800 qm

Das mit der Berliner SARS-CoV-2-Ein­dämmungs­maßnahmen­verordnung ausgesprochene Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm Verkaufsfläche gilt vorerst nicht für ein großes Berliner Kaufhaus. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach § 6 a Abs. 1 der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung vom 22. März 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung dürfen Verkaufsstellen im Einzelhandel unter Einhaltung der Hygieneregeln derzeit nur eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm für den Publi­kums­verkehr öffnen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, die ein Kaufhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 60.000 qm betreibt. Sie möchte das gesamte Kaufhaus öffnen und meint unter anderem, die Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung sei nicht vom Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gedeckt und verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes bzw. die Wesent­lich­keits­theorie. Außerdem sieht sie sich durch die Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung gleich­heits­widrig benachteiligt. Sie hält ferner die Beschränkung auf 800 qm für willkürlich und unver­hält­nismäßig.

Vorläufige Zulassung der Öffnung

Dem Eilantrag hat die 14. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin überwiegend stattgegeben und eine Öffnung der gesamten Verkaufsfläche bei Beachtung der Hygieneregeln vorläufig zugelassen. Von einer hier wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit des Obsiegens der Antragstellerin im gleichzeitig anhängigen Klageverfahren sei auszugehen.

Beschränkung auf 800 qm keine Willkür

Den meisten Einwänden der Antragstellerin sei allerdings nicht zu folgen, so das Verwal­tungs­gericht. So erweise sich die Beschränkung auf 800 qm nicht als willkürlich. Da im Baupla­nungsrecht ein Einzel­han­dels­betrieb ab einer Verkaufsfläche von 800 qm als großflächig gelte, sei es nicht zu beanstanden, dass der Verord­nungsgeber der Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung diesen Wert herangezogen habe. Ab dieser Größe sei typischerweise von einem breiteren Warensortiment und einer höheren Angebot­s­at­trak­tivität auszugehen, sodass auch mit einem größeren Kundenzustrom zu rechnen sei. Dies zu verhindern, sei wegen der noch nicht beherrschten Pandemie ein legitimes Anliegen des Verord­nungs­gebers. Die Verkaufs­flä­chen­be­schränkung sei zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich.

Vorliegen einer ungerecht­fer­tigten Ungleich­be­handlung mit Einkaufszentren

Die maßgebliche Bestimmung der Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung greife jedoch nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts in gleich­heits­widriger Weise in die Berufs­aus­übungs­freiheit der Antragstellerin ein. Denn dafür, dass Einkaufszentren (sog. Malls) von der Verkaufs­flä­chen­be­schränkung ausgenommen seien und Kaufhäuser nicht, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Malls und Kaufhäuser unterschieden sich nicht im Hinblick auf die Breite ihres Warensortiments und ihre Anziehungskraft auf Kunden, sodass eine unter­schiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/rb)

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